2.2.1 Allgemeines und erhöhtes Alg
Rz. 9
Die Vorschrift bestimmt die Entgeltersatzquote des Alg. Es handelt sich um eine Nettoentgeltersatzquote, weil sie sich auf ein – allerdings pauschaliertes – Nettoentgelt im Bemessungszeitraum bezieht, das nach Maßgabe des § 153 ermittelt wird. Dieses Nettoentgelt bezeichnet die Regelung als Leistungsentgelt.
Rz. 10
Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinem und erhöhtem Alg. Der allgemeine Leistungssatz entspricht 60 %, der erhöhte Leistungssatz 67 % des Leistungsentgelts. Das Alg (Leistungssatz) wird im Grundsatz für den Tag berechnet und festgestellt. Aus dieser der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Arbeit entnommenen Charakterisierung der Entgeltersatzquoten wird deutlich, dass der Gesetzgeber 60 % des entgehenden Nettoentgelts als ausreichend ansieht, um den bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen für die durch die Anspruchsdauer bestimmte vorübergehende Zeit in angemessenem Umfang zu erhalten. Dabei stellt die Anspruchsdauer bei singulärer Betrachtung der Arbeitslosenversicherung den längsten Zeitraum dar, der von dem Arbeitslosen mit dem Alg zu überbrücken ist. Das erhöhte Alg ist lediglich um einen kindbezogenen Zuschlag angereichert worden. Seit der Umwandlung des Familienlastenausgleichs in einen Familienleistungsausgleich ab 1996 mit einem deutlich erhöhten, in das Steuerrecht zurückgeführten Kindergeld ist die Angleichung der Entgeltersatzquoten immer wieder in Erwägung gezogen, aber letztlich auch im SGB III und den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht umgesetzt worden. Daran hat sich auch im Zusammenhang mit den Kindergelderhöhungen zum 1.1.2009 und 1.1.2010 nichts geändert. Schließlich wurde auch durch die Reformen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und damit verbundenen Verschiebungen der gesamten leistungsrechtlichen Vorschriften das System unangetastet gelassen.
2.2.2 Pauschalierung des Entgeltersatzes
Rz. 11
Die Vorschrift spiegelt das Leitbild des gewöhnlichen Arbeitnehmers wider. Aus dem vom Arbeitslosen im Bemessungszeitraum (§ 150) erzielten Bruttoentgelt, das in ein Bemessungsentgelt umgewandelt wird, ist das Leistungsentgelt in Form eines pauschalierten Nettoentgelts zu errechnen. Dazu sind vom Bemessungsentgelt pauschaliert die bei Arbeitnehmern anfallenden gesetzlichen Entgeltabzüge abzusetzen. Der Arbeitslose kann also nicht 67 oder 60 % seines letzten durchschnittlichen individuellen Nettoentgelts aus seinem versicherungspflichtigen Bruttoentgelt beanspruchen. Er muss kraft gesetzlicher Vorschrift akzeptieren, dass die gesetzlichen Entgeltabzüge eines bei typisierender Betrachtung gewöhnlichen Arbeitnehmers abgezogen werden. Die betragsmäßige Höhe der Versicherungsleistung hängt unmittelbar davon ab, wie hoch das Leistungsentgelt ist. Verglichen mit seinem individuellen Nettoentgelt bzw. Leistungsentgelt kann der Arbeitslose von dieser Regelung profitieren; es kann sich aber auch ein geringeres Leistungsentgelt ergeben. Die Pauschalierung hat jedenfalls zur Folge, dass nur selten die individuellen Verhältnisse mit dem leistungsrechtlichen Ergebnis nach den §§ 149ff. exakt übereinstimmen, worin im Verwaltungsvollzug ein Grund für zahlreiche Auskunftsersuchen liegt.
- Der Arbeitslose hat auf seiner Lohnsteuerkarte einen Steuerfreibetrag für Werbungskosten eingetragen, der sein Nettoentgelt erhöht hat. Beim Abzug der Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlages bleibt dieser Freibetrag unberücksichtigt; es errechnet sich ein niedrigeres Leistungsentgelt, woraus auch ein niedrigeres Alg resultiert. Bei diesem Gesichtspunkt ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Werbungskosten als Folge der Arbeitslosigkeit nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr kausal aufgrund der Beschäftigung anfallen.
Der Arbeitslose war zu einem besonders hohen Beitragssatz krankenversichert.
Beim Abzug der Sozialversicherungspauschale errechnet sich ein höheres Leistungsentgelt, woraus auch ein höheres Alg resultiert. Umgekehrt würde aus einem besonders niedrigen Beitragssatz ein geringeres Leistungentgelt resultieren, wenn der Beitragssatz denjenigen aus der Sozialversicherungpauschale unterschreitet.
Rz. 12
Die Pauschalierung hat sich als sehr stabil erwiesen. So wurde z. B. die Sozialversicherungspauschale auch angesichts der Rückführung des Beitrags zur Arbeitsförderung von 6,5 % auf (vorübergehend) 2,8 % und Heraufsetzung auf 3,0 % nicht geändert. Auch Änderungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen führten nicht zu einer Änderung der Pauschale. In der 19. Legislaturperiode wird allerdings eine Verringerung der Pauschale diskutiert, nachdem auch der Arbeitslosenversicherungsbeitrag weiter sinken soll. Ob dieses Vorhaben umgesetzt wird, muss abgewartet werden, nachdem bekannt wurde, dass auch eine Änderung des Pflegeversicherungsbeitrages notwendig werden könnte, der die Absenkung des Beitrages zur Arbeitsförderung wieder auffangen dürfte.
2.2.3 Erhöhtes Alg
Rz. 13
Ob der Arbeitslose Alg in Höhe der günstigeren Entgeltersatzquote von 67 % des Leistungsentgeltes erhalten kann, hängt davon ab, ob er oder un...