Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 21.8.2019 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) in das SGB III eingefügt. Zugleich wurde die Vorschrift durch dasselbe Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben.

Durch Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023 (BGBl. I Nr. 217) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 19.8.2023 geändert worden.

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