Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Grenzbereich von bis 31.12.2012 versicherungspflichtigem und ab 1.1.2013 versicherungsfreiem Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung von 400,01 EUR bis 450,00 EUR monatlich in Bezug auf die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2013 bestanden haben, werden damit Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Das Übergangsrecht ist am 31.12.2014 ausgelaufen. Die Vorschrift ist damit bedeutungslos geworden. Übergangsrecht zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ab 1.10.2022 enthält § 454.
Rz. 3
Zudem bestimmt die Vorschrift den versicherungsrechtlich relevanten Betrag für die Beitragspflicht innerhalb der Gleitzone. Für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2013 in der Gleitzone mit einem Entgelt von über 400,00 bis 450,00 EUR beschäftigt waren, galt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31.12.2014 fort. Für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800,00 bis 850,00 EUR erzielten, blieb es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten konnten jedoch bis zum 31.12.2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen. Hierzu wird auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Bezug auf den neuen Gleitzonenbereich ab 1.1.2013 von 800,01 EUR bis 850,00 EUR verwiesen. Außerhalb des Rechts der Arbeitsförderung bleibt der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bestehen. Die Betroffenen konnten aber auch ab dem 1.1.2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass Personen, die am 31.12.2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach früherem Recht versicherungspflichtig waren, weil das Entgelt aus der Beschäftigung mehr als 400,00 EUR und weniger als 450,01 EUR betrug, und die nunmehr ab 2013 in diesem Entgeltbereich nach neuem Recht versicherungsfrei beschäftigt wären (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig bleiben, solange das Arbeitsentgelt 400,00 EUR monatlich übersteigt. Die übergangsweise Versicherungspflicht setzt also voraus, dass Versicherungspflicht nach den bis zum 31.12.2012 geltenden Merkmalen vorliegen würde.
Rz. 5
Die Betroffenen werden im Regel-Ausnahme-Verhältnis von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung befreit (Abs. 1 Satz 2). Dazu müssen sie jedoch einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen (Abs. 1 Satz 2 und 3). Damit wird erreicht, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf dem wirklichen Willen des Betroffenen beruht. Abs. 1 Satz 4 bestimmt die Rückwirkung der Befreiung vom 1.1.2013 an, wenn diese bis spätestens Ende Februar 2013 bei der Agentur für Arbeit beantragt wird. Damit wird den Betroffenen ein Überlegungszeitraum eingeräumt, während dem es zu nachteiligen Folgen in Bezug auf die Versicherungspflicht (noch) nicht kommt. Spätere Anträge haben eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab Beginn des Monats nach der Antragstellung zur Folge (Abs. 1 Satz 4). Damit verfolgt der Gesetzgeber das auch in der Arbeitslosenversicherung bei laufenden Beschäftigungen verfolgte Monatsprinzip bei der Beitragsabwicklung. Eine Befreiung kommt nach ausdrücklicher Regelung in Abs. 1 Satz 5 nur für die in Abs. 1 Satz 1 definierte Beschäftigung in Betracht, für die eine Befreiung beantragt worden ist.
Rz. 6
Abs. 2 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 276b SGB VI. In den Fällen des § 444 Abs. 1 ist § 276b Abs. 1 SGB VI entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 344 Abs. 4 ist § 276b Abs. 2 SGB VI entsprechend anzuwenden. Dabei ist als Folge der Übergangsregelung bzw. einer Erklärung des Arbeitnehmers das tatsächliche Entgelt oder ein Gleitzonenentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Rz. 6a
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 durch das Qualifizierungschancengesetz v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) 3 Monate oder 70 Arbeitstage als dauerhafte Regelung an die Stelle von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen gesetzt. Auswirkungen auf die Übergangsregelungen nach § 444 hatte dies nicht. Es bestand auch kein Bedarf für eine neue Übergangsregelung im SGB III.