2.1 Übergangsregelung nach Abs. 1
Rz. 7
Abs. 1 dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis zur Änderung des Rechts der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 1.1.2013 mehr als geringfügig beschäftigt waren und damit der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung unterfielen. Der Versicherungsschutz wird für diese Beschäftigung unter den bis zum 31.12.2012 maßgebenden beitragsrechtlichen Bedingungen übergangsweise für bis zu 2 Jahre aufrechterhalten. Die Übergangszeit ist längstens bis zum 31.12.2014 befristet. Mit der Übergangsregelung räumt der Gesetzgeber ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht ein.
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 definiert den von der Übergangsregelung erfassten Personenkreis. Betroffen sind zunächst Arbeitnehmer, die vor der Rechtsänderung zum 1.1.2013 eine mehr als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F. ausgeübt haben, weil das Arbeitsentgelt aus einer oder mehreren zusammengerechneten Beschäftigungen, anders als für Geringfügigkeit gefordert, 400,00 EUR monatlich überstiegen hat bzw. sich jedenfalls nicht regelmäßig im Monat innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 400,00 EUR bewegt hat. Selbstständige Tätigkeiten werden von der Übergangsregelung nicht erfasst, weil die sie betreffenden Regelungen ausweislich des § 8 Abs. 2 SGB IV nicht für das Recht der Arbeitsförderung gelten.
Rz. 9
Die Übergangsregelung erfasst ferner Beschäftigungen in Privathaushalten. Das sind Beschäftigungen, die durch einen Privathaushalt begründet sind und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden (§ 8a Satz 2 SGB IV). Nicht geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten vor der Rechtsänderung zum 1.1.2013 liegen vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer oder mehreren zusammengerechneten Beschäftigungen in Privathaushalten, anders als für Geringfügigkeit gefordert, 400,00 EUR monatlich überstiegen hat bzw. sich jedenfalls nicht regelmäßig im Monat innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 400,00 EUR bewegt hat (§ 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F.).
Rz. 10
Maßgebend für die weitere Betrachtung der Übergangsregelung ist allein der 31.12.2012. Versicherungspflicht muss genau an diesem Tag vorgelegen haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Versicherungspflicht erstmals oder wieder vorgelegen hat. Dagegen genügt es nicht, wenn die Versicherungspflicht zwar irgendwann im Jahr 2012, etwa auch im Dezember 2012 vorlag, nicht aber am 31.12.2012. Auf den Grund für das Nichtbestehen der Versicherungspflicht am 31.12.2012 kommt es nicht an.
Rz. 11
Die Anwendung der Übergangsregelung kommt aber überhaupt nur infrage, wenn sich der Status der Beschäftigung vom 31.12.2012 aufgrund der Rechtsänderung zum 1.1.2013 ohne sie verändern würde. Deshalb setzt Abs. 1 Satz 1 folgerichtig zwingend voraus, dass ab 1.1.2013 die nach neuer Rechtslage für eine geringfügige Beschäftigung definierten Merkmale in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bzw. § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf die Beschäftigung (bzw. zusammengerechnete Beschäftigungen) zutreffen. Eine Statusänderung der Beschäftigung ist dann festzustellen, wenn die am 31.12.2012 versicherungspflichtige Beschäftigung am 1.1.2013, gemessen an den in Kraft gesetzten aktuellen Merkmalen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, nunmehr versicherungsfrei wäre. Das ist bei einem Arbeitsentgelt der Fall, dass regelmäßig 450,00 EUR monatlich nicht übersteigt.
Rz. 12
Ein Übergangsfall nach Abs. 1 Satz 1 liegt im Ergebnis daher dann vor, wenn eine nicht geringfügige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 EUR monatlich, die am 31.12.2012 versicherungspflichtig bestand, mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mindestens 400,01 EUR und höchstens 450,00 EUR monatlich fortgesetzt wird. Regelfall wird dabei die Fortsetzung einer Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von über 400,00 EUR bis höchstens 450,00 EUR monatlich aus 2012 im Jahr 2013 sein. Ein Fall nach Abs. 1 Satz 1 liegt aber auch vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor der Rechtsänderung mehr als 450,00 EUR monatlich betragen hat, das Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2012 versicherungspflichtig war und die Beschäftigung im Jahr 2013 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450,00 EUR fortgesetzt wird. Denn auch in diesen Fällen wird durch die Übergangsregelung gerade das Ziel verfolgt, dem beschäftigten Arbeitnehmer die ansonsten verloren gehende Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung zu erhalten. Der Fortbestand der Versicherungspflicht setzt aber zwingend voraus, dass die nach den Merkmalen für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung im Jahr 2013 fortgesetzte Beschäftigung nach den Merkmalen für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung, die bis zum 31.12.2012 gegolten haben, weiterhin versicherungspflichtig wäre, weil das Arbeitsentgelt die nach altem Recht maßgebende Grenze von 400,00 EUR übersteigt.
Rz. 13
Rechtsfolge des Abs. 1 Satz 1 ist der Fortbestand der Versicherungspflicht trotz Ausübung einer nach den r...