Rz. 5

Die Vorschrift greift den Wegfall des Bundesversorgungsgesetzes durch das Inkrafttreten des SGB XIV auf, insbesondere die Ersetzung des Versorgungskrankengeldes durch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Das Versorgungskrankengeld löst durch die Regelungen dieselben Rechtsfolgen aus wie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung (Abs. 1). Die Übergangsregelung gewährleistet, dass bei der Anwendung der genannten Vorschriften das Versorgungskrankengeld, das aufgrund der Vorschriften zu den Besitzständen nach Kapitel 23 SGB XIV nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts erbracht wird, so zu berücksichtigen ist, wie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 gelten und damit bei der Prüfung der Erfüllung der Anwartschaftszeit gemäß § 142 unverändert berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 19/13824).

 

Rz. 6

Für Leistungsempfänger nach dem SVG i. V. m. dem BVG gelten die für sie relevanten Vorschriften mit Inhalten aus dem BVG über den 31.12.2023 hinaus weiter.

 

Rz. 7

Die Auswirkungen der Vorschrift sind insofern begrenzt, als Leistungsempfänger durch das Inkrafttreten des SGB XIV keine Nachteile erleiden.

 

Rz. 8

Die Vorschrift erlaubt in beiden Fallgestaltungen (Abs. 1 und Abs. 2) keinen Auslegungsspielraum für die Agenturen für Arbeit. Es sind gebundene Entscheidungen zu treffen.

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