Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, dass § 349 Abs. 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Abs. 2 Nr. 2b und § 26 Abs. 2b bis zum 31.12.2023 weiterhin Geltung hat.
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