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Sauer, SGB III § 49 Berufseinstiegsbegleitung / 2.1 Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 11

In Abs. 1 ist das Ziel der Maßnahmen beschrieben. Die Voraussetzungen für die Maßnahmeförderung werden in den weiteren Absätzen konkretisiert. Nach Abs. 1 kann die Agentur für Arbeit förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern. Ziel dieser Förderung ist es, die jungen Menschen beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 421s Abs. 1 a. F. Die bisherige Übernahme der Maßnahmekosten wurde zu einer Förderung von bis zu 50 % der Maßnahmekosten umgewandelt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 18 § 49, S. 96).

 

Rz. 12

Mit der Berufseinstiegsbegleitung hat der Gesetzgeber eine Begleitfunktion über den Wechsel von der Schule in die berufliche Ausbildung geschaffen und schließt damit mögliche Lücken, die sich mangels Betreuung der Jugendlichen nach dem Schulabgang ergeben können. Außerdem werden in der Person und in der Familie des Jugendlichen liegende Schwierigkeiten miterfasst und können aufgegriffen werden.

 

Rz. 13

Die Berufseinstiegsbegleitung ist eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung. Sie ist den Trägern von Maßnahmen übertragen. Träger sind nach § 21 natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Bei der Beauftragung eines Maßnahmeträgers sind die vergaberechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 49 Rz. 9).

 

Rz. 14

Voraussetzung für eine Förderung durch die Agenturen für Arbeit ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung beteiligen. Vorrangig sind die Länder als Kofinanzierer der Berufseinstiegsbegleitung vorgesehen. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Arbeit und...

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