0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei ist der Inhalt des bisherigen § 421s im Wesentlichen in § 49 überführt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Berufseinstiegsbegleitung ist nicht vorrangig als schulbezogene Maßnahme zu verstehen, sondern hat vielmehr von Anfang an den Blick auf die Übergangsverläufe von der Schule in die Arbeitswelt zu richten. Die modellhafte Erprobung der Berufseinstiegsbegleitung (bisher § 421s a. F.) an rund 1.000 allgemeinbildenden Schulen, die rund 22 000 Schülerinnen und Schülern zugute gekommen, wurde mit der Vorschrift aufgrund der positiven Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung entfristet und modifiziert als neue unbefristete Regelung in das SGB III eingefügt. Sie kann nun an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden und wird damit als das "Begleitungsinstrument" für den Übergang von förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen in die Berufsausbildung verankert (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 18 § 49, S. 95). Die bisherigen Erfahrungen mit der Berufseinstiegsbegleitung sind positiv (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 18/3442 v. 9.4.2019; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 17/2298 v. 5.4.2018). Die Eingliederungsquote ein Jahr nach Abschluss der Berufseinstiegsbegleitung betrug 31,8 % (Stand: 2/2018; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 17/2298 v. 5.4.2018).
Rz. 3
Das neue 50 %ige-Kofinanzierungserfordernis – in Anlehnung an die Berufsorientierungsmaßnahmen – verdeutlicht die gemeinsame Verantwortung der Länder und der Bundesagentur für Arbeit für den Übergang von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen in die Berufsausbildung sowie die Verantwortung der allgemeinbildenden Schulen, ihre Schülerinnen und Schüler mit einem Schulabschluss und der für eine Berufsausbildung erforderlichen Ausbildungsreife aus der allgemeinbildenden Schule zu entlassen.
Rz. 4
Die Regelung ist entbürokratisiert und flexibilisiert worden. Die bisher detaillierten gesetzlichen Regelungen in § 421s a. F. zur Person der Berufseinstiegsbegleiterin und des Berufseinstiegsbegleiters, zum Personalschlüssel, zur Auswahl der allgemeinbildenden Schulen und zur Anwendung des Vergaberechtes wurden in die Regelung des § 49 nicht übernommen. Die Regelungen zum Ende der Berufseinstiegsbegleitung und zum förderungsbedürftigen Personenkreis wurden flexibilisiert, um unter anderem auch die Kofinanzierung von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung zu erleichtern.
Rz. 5
Die Berufseinstiegsbegleitung wurde in den letzten Jahren in rund 1.000 ausgewählten Haupt- und Förderschulen praktiziert (vgl. Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Berufseinstiegsbegleitung – Berufseinstiegsbegleitungs-Anordnung – BEB – AO v. 26.9.2008). Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 erfolgt die Begleitung von Jugendlichen ab der Vorabgangsklasse in enger Abstimmung mit der Schule und der Berufsberatung. Dabei lassen sich folgende Tätigkeitfelder ableiten (vgl. dazu Peschner/Sarigöz, in: Solga/Weiß (Hrsg.), Wirkung von Fördermaßnahmen im Übergangssystem : Forschungsstand, Kritik, Desiderata, S. 101):
- Vorzeitigen Schulabgang durch die gezielte Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt in und außerhalb der Schule verhindern,
- Jugendliche zu einem erfolgreichen Schulabschluss hinführen,
- gezielte Unterstützung bei der Berufsorientierung und der Berufswahl,
- Nahtstellen-Management am Übergang für die einzelnen Phasen der Begleitung sowie
- Brücke zu Eltern und Erziehungsberechtigten als ""neutrale"" Ansprechpartner.
Rz. 6
Bei der Berufseinstiegsbegleitung handelt es sich um eine Leistung an Träger von Maßnahmen (Abs. 1), da diese nach Abs. 5 finanziell begünstigt werden (ebenso: Kühl, in: Brand, SGB III, § 49 Rz. 2 mit dem Argument, dass die Jugendlichen selbst die Förderung weder beantragen noch beanspruchen können; a. A. Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 49 Rz. 2, wonach die Jugendlichen selbst förderungsberechtigt sind). Zur Unterstützung von Jugendlichen beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine berufliche Ausbildung können die Kosten der Maßnahme zur Berufseinstiegsbegleitung gefördert werden. Damit greift der Gesetzgeber weitaus intensiver als bei der Berufsorientierung bereits in das Schulleben der Jugendlichen ein, um frühzeitig jegliche Fehlentwicklung zu vermeiden. Die Förderung steht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit (allg. Meinung, vgl. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 49 Rz. 8 m. w. N.). Förderungsbedürftige junge Menschen haben insoweit keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Berufseinstiegsbegleitung.
Rz. 7
Abs. 2 definiert die Berufseinstiegsbegleitung und trifft Regelungen zu Inhalt und Dauer der Maßnahme als Fördervoraussetzung. Berufseinstiegsbegleitung ist eine Unterstützung von förderungsbedürftigen Jugendlich...