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Die Vorschrift wurde als § 73 a. F. mit dem AföRG ab 1.8.2001 insofern geändert, als nunmehr bei einer beruflichen Ausbildung BAB in der Regel für 18 Monate, bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in der Regel für 12 Monate bewilligt wird. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde ab 1.1.2004 Abs. 1a neu eingefügt und Abs. 2 Nr. 3 ergänzt. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 73 in § 69 übertragen worden. Der bisherige § 73 Abs. 1a (Blockunterricht) wurde dabei aufgehoben und nach § 65 übergeführt. Zuletzt ist die Vorschrift mit Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzes v. 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228) mit Wirkung zum 1.1.2018 in Abs. 2 Nr. 2a und b geändert worden. 

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