2.1 Dauer der Berufsausbildungsbeihilfe (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 besteht der Anspruch auf BAB für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Unter Dauer der beruflichen Ausbildung ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung zu verstehen (BT-Drs. 13/4941 S. 167; Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 2; Fachliche Weisungen der BA zu § 69, Stand: 1/2019; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 7; a. A. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 9, der die Gewährung der BAB ab Beginn des Ausbildungsvertrags befürwortet). Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beginnt mit dem ersten Tag der Unterweisung. Sowohl für den Beginn als auch für das Ende der Ausbildung kommt es also nicht auf den vertraglich vereinbarten Termin an.
Beginn der Ausbildung lt. Ausbildungsvertrag |
1. August |
Tatsächlicher Beginn der Ausbildung |
3. August |
Beginn der Förderung |
3. August |
Rz. 4
Die BAB ist grundsätzlich bis zum Ende der vorgeschriebenen bzw. der verkürzten Ausbildungszeit oder bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bis einschließlich des letzten Tages der Unterweisung zu gewähren (Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 2). Legt der Auszubildende vorzeitig die Abschlussprüfung ab, so endet die Förderung mit Ablauf des Tages, an dem der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden das Prüfungsergebnis bekannt gibt, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz – BBiG (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 15; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 7). Hiervon besteht eine Ausnahme für eine geförderte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz. Dort endet die Förderung mit dem Ende der Ausbildungszeit und nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfergebnisses (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 16; Fachliche Weisungen der BA, Stand: 1/2019). Bei einem Abbruch der Berufsausbildung endet die Förderung mit dem Tag des tatsächlichen Ausscheidens (Fachliche Weisungen der BA zu § 69, Stand: 1/2019). Wird die Berufsausbildung abgebrochen, besteht der Anspruch auf sämtliche Leistungsbestandteile der BAB nur taggenau bis zum Abrechnungszeitpunkt; überzahlte Leistungen sind zu erstatten (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.3.2019, L 1 AL 12/18). Dies gilt auch für die im Rahmen der BAB gewährten Unterkunftskosten (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.3.2019, L 1 AL 12/18). Bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit im Rahmen der berufsbildungsrechtlichen Zulässigkeit ändert sich auch die Dauer der Förderung. Sie kann jedoch grundsätzlich nur dann verlängert werden, wenn auch der Berufsausbildungsvertrag nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle (Kammer) verlängert wurde. Nach § 21 Abs. 3 BBiG wird der Ausbildungsvertrag bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr verlängert, wenn der Auszubildende bei nicht bestandener Abschlussprüfung die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangt und die Bedingungen hierfür erfüllt sind (Wagner, a. a. O.). Beginnt oder endet die Ausbildung/Maßnahme nicht am ersten oder letzten Tag eines Monats, kommt eine anteilige Kürzung des Gesamtbedarfs nach den §§ 61 bis 64 nicht in Betracht (Wagner, a. a. O., Rz. 8).
Rz. 5
Lehnt die zuständige Stelle die Verlängerung mangels berufsbildungsrechtlicher Voraussetzungen ab und zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden wird ein Praktikumsvertrag (z. B. bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin) geschlossen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB nicht mehr vor. Der Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung erfordert immer das Bestehen eines Ausbildungsvertrages (BSG, SozR 3-4100 § 40 Nr. 5 AFG; BSG, SozR 3-4100 § 40 Nr. 8 AFG).
Rz. 6
Auch bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird die Förderungsdauer ausgehend vom ersten und letzten tatsächlichen individuellen Unterrichts- bzw. Unterweisungstag errechnet. Wichtig ist dies sowohl bei verspätetem Eintritt in die Maßnahme als auch bei vorzeitigem Austritt (Abbruch der Maßnahme). Nach einer Ansicht in der Literatur erfolgt die Leistung von BAB stets für einen ganzen Monat, weshalb eine anteilige Kürzung auch bei Beendigung der Ausbildung während des laufenden Monats ausgeschlossen sei (vgl. Wagner, in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 8). Daneben wird die Auffassung vertreten, es habe generell eine anteilige Kürzung stattzufinden. Andere Stimmen in der Literatur vertreten vermittelnde Ansichten, bei denen je nach Art des bewilligten Bedarfs zu differenzieren sei. Meistens sollen die Unterkunfts- und Fahrtkosten zugunsten der Leistungsempfänger nicht anteilig gekürzt werden (vgl. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 10 m. w. N.). Wird die Berufsausbildung abgebrochen, besteht nach Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz ein Anspruch auf sämtliche Leistungsbestandteile der BAB nur taggenau bis zum Abrechnungszeitpunkt, überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Das gilt auch für die im Rahmen der BAB gewährten Unterkunftskosten (LSG Rhe...