Rz. 9
Nach Abs. 2 Satz 1 wird in der Vorphase der junge Mensch bei der Suche nach und der Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. In Satz 1 ist die grundsätzliche Zielrichtung der Assistierten Ausbildung beschrieben. Sie ist auf junge Menschen ausgerichtet, die grundsätzlich über eine hinreichende Befähigung für eine Berufsausbildung verfügen, aber dennoch keine passende Ausbildungsstelle finden (BT-Drs. 19/17740 S. 37). Die Vorphase der Assistierten Ausbildung bietet deswegen schwerpunktmäßig Unterstützung bei der Suche und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung einschließlich auch berufsorientierender Elemente. Hierzu gehören u. a. ein Bewerbungstraining sowie die Stärkung der sozialen Kompetenzen und der beruflichen Handlungsfähigkeit. Eine Vorbereitung auf eine Berufsausbildung findet dagegen nur am Rande statt (BT-Drs. 19/17740 S. 37). Grundsätzlich ist eine Unterstützung nur bis zum Ende des sog. 5. Quartals möglich (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 75a, Stand: 9/2020, ebenso: Utz, in: BeckOK, SGB III, § 75a Rz. 1). Dies ist die Bezeichnung für den Berichtszeitraum von Oktober bis Dezember, in dem sowohl die "Nachvermittlungsoffensive" zur Unterbringung der nicht vermittelten/unversorgten Bewerber für Berufsausbildungsstellen aus dem im September abgeschlossenen Vermittlungsjahr als auch für die gemeldeten Bewerber für Berufsausbildungsstellen erfolgt. In der Literatur wird hingegen eine Förderung von jungen Menschen für zulässig erachtet, die bis zum 31.1. erfolglos bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz waren (Kühl, in: Brand, SGB III, § 75a Rz 5; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 75a Rz. 8; Schaumberg/Schubert, in: jurisPK-SGB III, § 75a Rz. 19).
Rz. 10
Die Vorphase der Assistierten Ausbildung findet grundsätzlich in Vollzeit statt (Kühl, in : Brand, SGB III, § 75a Rz. 3). In besonders gelagerten Fällen kann der zeitliche Umfang der Teilnahme in Abstimmung mit der Arbeitsverwaltung verringert werden. 22 Zeitstunden pro Woche dürfen nicht unterschritten werden (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 75a, Stand: 9/2022).
Rz. 11
Während der Vorphase der assistierten Ausbildung besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Die Teilnehmenden haben während der Vorphase aber Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Die gilt nicht für gestattete Ausländer. Diese erhalten aber ggf. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Während der Vorphase besteht für jeden Teilnehmenden für jeden vollen Monat der Teilnahme ein Anspruch von 2,5 Urlaubstagen.
Rz. 12
Nach Abs. 2 Satz 2 sind abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang betriebliche Praktika vorzusehen. Ziel der betrieblichen Praktika ist das Kennenlernen eines potenziellen Ausbildungsbetriebes und die Absicherung der Berufswahlentscheidung.