Rz. 1

Die Vorschrift mit seinem jetzigen Inhalt ist durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in das SGB III eingefügt worden.

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