2.1 Freie Förderung nach Abs. 1
Rz. 3
Die Vorschrift entspricht im Kern den Forderungen sowohl der Praxis wie auch aller Arbeitsmarktexperten. Das Instrumentarium des SGB III zur Eingliederung Arbeitsloser in (im Idealfall sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung ist vielfältig, unübersichtlich und sehr detailliert geregelt. Gleichwohl erweist sich im Verwaltungsvollzug, dass es den besonderen regionalen Gegebenheiten oder Anforderungen nicht zu entsprechen vermag oder für besondere Aktivitäten oder einzelne Problemstellungen nicht passgenau eingesetzt werden kann. Aus dieser Problemlage heraus ist § 10 entstanden. Die Vorschrift entlässt die Arbeitsverwaltung zwar nicht aus den Zielen und Grundsätzen, die für den Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums maßgebend sind, räumt den Agenturen für Arbeit aber die Möglichkeit ein, einen Teil der für die Eingliederung vorgesehenen Haushaltsmittel für andere Instrumente oder Werkzeuge einzusetzen als im SGB III vorgesehen.
Rz. 4
Die freie Förderung erlaubt nicht, zusätzliche Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen zu verwenden. Sie ist aus dem Eingliederungstitel zu finanzieren. Den finanziellen Umfang legt das örtliche Arbeitsmarktprogramm fest, das mit der örtlichen Selbstverwaltung abgestimmt ist. Dadurch sind auch Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter einbezogen. Ausgaben für die freie Förderung sind auf 10 % der für Ermessensleistungen im Eingliederungstitel vorgesehenen Mittel begrenzt. Ermessensleistungen können nicht das Arbeitslosengeld (Alg), das Teil-Alg oder das Insolvenzgeld sein. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um aktive Leistungen. Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind nicht der Anspruch auf Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach 6 Monaten, Gründungszuschuss, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Alg bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (vgl. § 3 Abs. 5). Da es sich bei der freien Förderung um eine alternative Auswahl eines arbeitsmarktpolitischen Instruments handelt, wäre ein Bezug zu Pflichtleistungen der Arbeitsförderung auch zur Bestimmung finanzieller Grenzen abwegig.
Rz. 5
Leistungen der freien Förderung sind Kann-Leistungen. Daraus lässt sich allerdings lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des eingeräumten Ermessens ableiten. Die Vorschrift schließt nicht aus, dass Leistungen im konkreten Einzelfall gezielt als Leistungen der freien Förderung beantragt werden können. Im Regelfall wird die Initiative bei individueller Förderung allerdings vom Arbeitsvermittler ausgehen. Die Fachkraft der Arbeitsverwaltung kann die Mittel der freien Förderung gleichwertig neben dem gesetzlich vorgegebenen Instrumentarium einsetzen. Entscheidend ist, dass die Förderung als passgenauer angesehen wird als mit den Standardinstrumenten und die übrigen Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind.
Rz. 6
Das örtliche Arbeitsmarktprogramm muss nicht den gesetzlich zulässigen Umfang vorsehen. Die Geschäftsleitung der Agentur für Arbeit ist gehalten, anhand der regionalen Arbeitsmarktlage das Gewicht der freien Förderung zu bestimmen. Zur Budgetkompetenz vgl. § 71b SGB IV.
Rz. 7
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Vorschrift ist die Dezentralisierung der Arbeitsverwaltung. § 10 zementiert die örtliche Entscheidungskompetenz, aber auch Handlungs- und Erfolgsverantwortung. Fachliche Durchführungsanweisungen der vorgesetzten Dienststellen (Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektionen) wären kontraproduktiv.
Rz. 8
Experimentierklausel bedeutet aber auch, erfolgreiche Instrumente zu kreieren und diese ggf. in das Standardrepertoire des SGB III zu überführen. Potenziell haben die Agenturen für Arbeit die Möglichkeit, z.B. das Instrumentarium konkret zu erweitern, verschiedene Instrumente miteinander zu verknüpfen oder vorhandene Instrumente einzusetzen, obwohl bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rz. 9
Abs. 1 Satz 3 gebietet, bei Leistungen an Arbeitgeber Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Hintergrund ist die europarechtliche Vorschrift des Art. 87 EGV, die Beihilfen verbietet, wenn diese den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Stellung des Arbeitgebers am Markt darf durch eine Beihilfe nicht verbessert werden. Die Regelung erfasst Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, nicht jedoch Auswirkungen, die auf das Gebiet der Bundesrepublik begrenzt bleiben. Betroffen sind daher in erster Linie exportierende Unternehmen. Abs. 1 Satz 3 schränkt das Verfälschungsverbot nicht auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein.
Rz. 10
Die Öffnung der Projektförderung für Maßnahmen der freien Förderung bedeutet eine Fortsetzung der früheren Projektförderung nach § 62d AFG unter den Voraussetzungen des § 10. Im Blickpunkt stehen insbesondere Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose. In diesem Zusammenhang ist denkbar, im Rahmen der Projektförderung e...