Rz. 5

Nach Abs. 1 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage erbracht werden. Diese Leistungen sind – anders als das Saison-Kug – nicht an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach § 102 ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer in einem umlagepflichtigen Betrieb beschäftigt sind und Arbeitgeber und Arbeitnehmer umlagepflichtig sind. Aus der Formulierung "... durch eine Umlage aufgebracht werden" wird in der Literatur zum Teil gefolgert, dass entscheidend allein sei, dass der Betrieb und der Arbeitnehmer umlagepflichtig seien. Die tatsächliche Erhebung einer Umlage sei nicht Tatbestandsvoraussetzung (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 102 Rz. 11 m. w. N.).

 

Rz. 6

Anspruchsberechtigt auf die ergänzenden Leistungen sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer, vgl. § 1 Abs. 1 WinterbeschV. Angestellte oder Poliere sowie Auszubildende haben keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III, Stand: 06/2013). Werkpoliere (§ 5 BRTV-Bau, Lohngruppe 6) sind als gewerbliche Arbeitnehmer anzusehen.

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