Rz. 30
Während des Bezugs von Saison-Kug besteht die Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fort. Die Beiträge hat der Arbeitgeber zu tragen. Absatz 4 bestimmt, dass die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kug auf Antrag erstattet werden. Mit dieser Regelung soll die Kostenbelastung der Arbeitgeber reduziert und insofern ein Anreiz zur Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen gesetzt werden.
Rz. 31
Voraussetzung für die Erstattung der Beiträge ist, dass diese bereits vom Arbeitgeber entrichtet worden sind (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 175a Rz. 10). Die Beitragserstattung wird nicht nur für Bezieher von Saison-Kug gewährt, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert sind, sondern erfolgt auch für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Saison-Kug.
Rz. 32
(unbesetzt)
Rz. 33
Die Mittel für die Erstattung des Arbeitgeberbeitrages zur Sozialversicherung werden durch die Umlage nach § 354 SGB III aufgebracht. Die Höhe der Umlage ist in der Winterschäftigungs-Verordnung festgelegt. Nach § 3 WinterbeschV beträgt die Umlage
- in Betrieben des Baugewerbes 2,0 %,
- in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks 1,0 %,
- in Betrieben des Dachdeckerhandwerks 2,0 % und
- in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus 1,85 %
der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer. In den Betrieben des Baugewerbes trägt der Arbeitgeber 1,2 % und der Arbeitnehmer 0,8 % der Umlage. Im Gerüstbauerhandwerk wird die Umlage allein von den Arbeitgebern aufgebracht. Im Dachdeckerhandwerk werden 1,2 % von den Arbeitgebern und 0,8 % von den Arbeitnehmern aufgebracht. In den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaues tragen die Arbeitgeber die Umlage in Höhe von 1,05 % und die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 %, vgl. § 3 Abs. 2 WinterbeschV.
Rz. 34
Während der Schlechtwetterzeit bleibt das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn) Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung. Nur soweit Kug gewährt wird, bemisst sich gemäß § 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 163 Abs. 6 SGB VI der Beitrag aus einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe dieses Beitrages wird bestimmt durch
- 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ungerundeten Sollentgelt und dem ungerundeten Istentgelt und vervielfacht mit
- des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung bzw. des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitrag, den der Arbeitgeber allein zu tragen hat, ist abhängig von der Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts, vermindert auf 80 % (beitragspflichtige Einnahme im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung). Die beitragspflichtige Einnahme ist aber nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Diese Regelung bewirkt, dass unter Berücksichtigung der Rangfolge zunächst der Beitrag für das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt zu berechnen ist. Über diesen Beitrag hinaus sind sodann Beiträge aus 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts nur noch bis zur Höhe zu entrichten, die sich aus der Berechnung "Beitragsbemessungsgrenze x jeweiliger Beitragssatz" ergibt. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Bezug von Saison-Kug umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, d. h. auch den an sich von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 %.
Rz. 35
Die Beitragserstattung kann als Abschlagszahlung oder in analoger Anwendung von § 328 Abs. 3 im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gewährt werden, wenn dies der Arbeitgeber beantragt (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III, Stand 06/2013).
Rz. 36
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Beitragserstattung kann nach den §§ 53 und 54 SGB I übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Drittschuldner ist die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch zu entscheiden hat.