Rz. 37

Die Absatz 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Die Unkündbarkeit muss sich dabei sowohl auf die ordentliche als auch auf die außerordentliche Kündigung beziehen (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 102 Rz. 11; Mutschler, in: NK-SGB III, § 102 Rz. 53).

 

Rz. 38

Die Gründe für die Unkündbarkeit sind unerheblich. Es kommen neben individualrechtlichen Vereinbarungen auch kollektive Regelungen in Betracht (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung).

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