0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift war bis zum 31.3.2012 in § 180 normiert. § 180 ist durch Art. 1 Nr. 96, Art. 124 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 1848) mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert worden. Dabei wurden das Wort "Säumniszeiten" durch die Wörter "Sperrzeiten bei Meldeversäumnis" ersetzt. Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 102). Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 die Nummer "6" durch die Nummer "8" ersetzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Absatz 1 erklärt die Vorschriften über das Ruhen bei Sperrzeiten bei Meldeversäumnissen beim Arbeitslosengeld und beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen für entsprechend anwendbar. Absatz 2 schränkt den Anwendungsbereich beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen auf die Vollrente ein.
2 Rechtspraxis
2.1 Sperrzeit bei Meldeversäumnis (Abs. 1)
Rz. 3
Die Vorschrift ordnet in Satz 1 an, dass die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeiten bei Meldeversäumnis und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen für den Anspruch auf Kurzarbeit entsprechend gelten. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 vor, wenn die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Voraussetzung für die Sperrzeit ist, dass die Säumnis ohne wichtigen Grund erfolgt (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 107 Rz. 2; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 107 Rz. 3). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Meldung unmöglich oder aus überwiegend persönlichen Gründen nicht möglich gewesen ist (Bieback, a. a. O.).
Rz. 4
Die Bundesagentur für Arbeit fordert den Bezieher von Kug i. d. R. nur dann zur persönlichen Meldung auf, wenn diese der Vermittlung in eine andere zumutbare Arbeit oder der Arbeitsberatung dienen soll. Fordert also die Agentur für Arbeit den Bezieher von Kug auf, sich an arbeitsfreien Tagen bei der Agentur für Arbeit zu melden und kommt der Empfänger von Kug dieser Aufforderung trotz Belehrung über die Rechtsfolge einer Verweigerung der Meldung nicht nach, so ruht das Kug gemäß § 107 Absatz 1 i. V. m. § 159. An Tagen, an denen der Bezieher von Kug teilweise arbeitet, ist seitens der Agentur für Arbeit auf die persönlichen und betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen.
Rz. 5
Die Sperrzeit tritt kraft Gesetzes ein (Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 107 Rz. 3). Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt nach § 159 Abs. 6 eine Woche. Bei Nichtannahme eines Vermittlungsangebots kann der Anspruch auf Kug wegen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ruhen.
Rz. 6
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis und endet spätestens mit Ablauf des Kug-Zeitraums (Kühl, in: Brand, SGB III, § 107 Rz. 2). Eine Übertragung von Resttagen der Sperrzeit auf einen nachfolgenden Kug-Zeitraum kommt nicht in Betracht (Kühl, a. a. O.; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 107 Rz. 3; Estelmann, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 107 Rz. 50; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 107 Rz. 10).
2.2 Altersrente (Abs. 2)
Rz. 7
Abs. 2 bezweckt die Vermeidung von Doppelbezügen von Sozialleistungen (allg. Meinung, vgl. Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 107 Rz. 4). Die Vorschriften des § 156 über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente auf Vollrente zuerkannt ist, Abs. 2 (Kühl, in: Brand, SGB III, § 107 Rz. 3; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 107 Rz. 6; Mutschler, a. a. O.). Es wird deshalb nicht allgemein auf § 156 verwiesen (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 107 Rz. 3). Der Anspruch auf Kug ruht insofern von dem Zeitpunkt an, von dem an den Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlicher Art zuerkannt worden sind. Die Rente muss als Vollrente bewilligt sein; bei einer Teilrente n...