Rz. 2

Die Vorschrift enthält Einzelheiten zur Rechtsstellung des Arbeitgebers bei der Kug-Bewilligung. Abs. 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber das Kug nicht an Unterhaltsverpflichtete des Arbeitnehmers abzuführen hat. Abs. 2 erklärt den Arbeitgeber für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kug als Drittschuldner. Die Vorschrift regelt in Abs. 3 die Konsequenzen von zu Unrecht geleistetem Kug. Abs. 4 regelt die Pflicht zur Rückzahlung der Kug-Beträge aus der Insolvenzmasse an die Agentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin.

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