Rz. 17

Abs. 4 ist erst im Rahmen der Ausschussberatungen zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung eingefügt worden (vgl. BT-Drs. 19/18753, damals als Abs. 1a). Nach Abs. 4 wird die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Bezugsdauer des Kug bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Voraussetzung für das Tätigwerden der Bundesregierung im Verordnungswege ist nach der Begründung eine krisenhafte Situation, die in Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat (BT-Drs. 19/118753 S. 27). Außergewöhnliche Verhältnisse liegen vor, wenn ein der langfristigen mit den aktuellen Verhältnissen eine Abweichung ergibt. Dabei sind die langfristig bestehenden und durch Daten belegten Verhältnisse am Arbeitsmarkt als "gewöhnlich" anzusehen. Diese Verhältnisse sind mit der aktuellen Lage des Arbeitsmarkts zu vergleichen (Baar/Mutschler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 109 Rz. 20). "Außergewöhnliche Verhältnisse" können auch in Relation zu europäischen Nachbarstaaten vorliegen, also wenn die Arbeitslosigkeit in Deutschland in Relation zur Höhe der Arbeitslosigkeit in angrenzen europäischen Staaten auffällig hoch ist (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 109 Rz. 24).

 

Rz. 18

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen "außergewöhnlicher Verhältnisse" ist der Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung (Baar/Mutschler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 109 Rz. 20). Die Rechtsverordnungsermächtigung greift auch, wenn die krisenhafte Situation nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst. Diese Frage war bislang in der Literatur strittig, ist nun aber durch die Gesetzesbegründung klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/3494 S. 9). Die Verlängerung der Bezugsdauer des Kug erfolgt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Eine auf Abs. 4 beruhende Verordnung ist zeitlich zu befristen. Dadurch soll der Ausnahmecharakter der Verlängerung der Bezugsdauer des Kug betont werden.

 

Rz. 19

Die Bundesregierung hat durch die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KuGBeV) v. 12.10.2020 (BGBl. I S. 2165) von der in § 109 enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert. Die 2. KuGBeV ist zum 31.12.2021 außer Kraft getreten. Nach der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung v. 30.11.2021 (BGBl. I S. 5042) war die Bezugsdauer von Kug auf bis zu 24 Monate, befristet bis zum 31.3.2022, verlängert worden.

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