Rz. 12
Der Gesetzgeber nennt die Ziele der Leistungsgewährung in Abs. 1. Demnach sollen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Hilfen entsprechend dem Willen des Gesetzgebers dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen.
Rz. 13
Die Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen soll im Ergebnis positiv beeinflusst werden, um eine möglichst dauerhafte, berufliche Eingliederung zu sichern. Idealtypisches Ziel ist dabei die vollständige Erwerbsfähigkeit, wenngleich diese nicht in jedem Fall erreicht werden kann. Zumindest eine Verbesserung hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit ist zu erreichen. Erwerbsfähigkeit ist in diesem Kontext die Befähigung, eine berufliche Tätigkeit im normalen Umfang auszuüben. Ist bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt worden, ist die Erwerbsfähigkeit anhand dieser Tätigkeit zu beurteilen. Hat die betroffene Person mit Behinderungen bislang weder eine Tätigkeit noch eine Berufsausbildung absolviert, ist für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auf den angestrebten Beruf abzustellen.
Das Hauptziel der dauerhaften beruflichen Integration und damit der Teilhabe in das Arbeitsleben ist erreicht, wenn im Einklang mit den Neigungen und Eignungen des Menschen mit Behinderungen, eine Integration in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zumindest für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten erfolgt ist und kein Bedarf für weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – auch nicht absehbar – bestehen. Die "möglichst auf Dauer" ausgerichtete Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich zumindest aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 SGB IX. Die Zielrichtung einer möglichst dauerhaften Sicherung der Teilhabe findet dabei – auch ohne ausdrücklich Erwähnung in § 112 – im Rahmen der Auslegung und grundlegenden Verknüpfung mit dem SGB IX Anwendung.
Der Gesetzgeber zählt die Erhaltung, Besserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit als Unterziele auf. Damit werden alle denkbaren Lebenssachverhalte erfasst, bei denen eine Rehabilitation notwendig wird. Die Erhaltung kommt zum Tragen, wenn Leistungseinschränkungen noch nicht eingetreten sind, eine Behinderung aber droht und abgewendet werden soll. Im Regelfall soll in diesen Sachverhalten zugleich eine Besserung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich mit verschiedenen Maßnahmen erreicht werden, z. B. mit behinderungsgerechter Ausstattung an den Arbeitgeber nach § 46 Abs. 2 oder Kosten für Hilfsmittel nach § 49 Abs. 8 SGB IX. Die Herstellung der Erwerbsfähigkeit greift insbesondere bei Personen nach dem Schulaustritt, um einen erstmaligen Eintritt in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Kann behinderungsbedingt die bisherige Tätigkeit generell nicht mehr ausgeübt werden, ist dieser Sachverhalt der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zuzuordnen.
Rz. 14
Die Vorschrift nennt zudem als Leistungsvoraussetzung in Abs. 1, dass Teilhabeleistungen wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig sein müssen und folglich ohne Förderung die o. g. Unterziele nicht erreicht werden können. Die Agentur für Arbeit hat – wie bei allen andern Leistungen der aktiven Arbeitsförderung – zudem den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7). Demzufolge ist für die beabsichtigte Förderung zur dauerhaften und zweckmäßigen Eingliederung, sowohl die Eignung und Neigung im Einzelfall als auch die Lage des (örtlichen) Arbeitsmarktes heranzuziehen (vgl. auch nachfolgend zu Abs. 2).