Rz. 19
Sollte nach eingehender Beratung einschließlich ärztlicher und berufspsychologischer Begutachtung durch die Fachdienste der Agentur für Arbeit, die Auswahl der notwendigen Teilhabeförderung noch nicht möglich sein, kann eine Maßnahme zur Klärung der beruflichen Eignung und/oder zur Arbeitserprobung erforderlich werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2). Diese Maßnahmen werden erst dann durchgeführt, wenn trotz intensiver Beratung die betroffene Person sich für keinen Beruf entscheiden kann oder wenn Zweifel an der Motivation und Eignung für den relevanten Beruf bestehen. Sie dienen auch der Findung und Abklärung beruflicher Alternativen und möglicher anderer Integrationsziele.
Rz. 20
Entsprechend dem Wortlaut geht es vorrangig um das Kriterium der beruflichen Eignung, die unklar ist und einer Klärung bedarf, um in der Folge die richtige Teilhabeleistung auszuwählen. Es handelt sich dabei um eine spezielle Berufsfindung für Menschen mit Behinderung.
In der Maßnahme werden daher verschiedene Berufe hinsichtlich praktischer und theoretischer Anforderung getestet. Zudem werden die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft. Die Maßnahme wird durch psychologische Explorationen, medizinische Untersuchungen und sozialpädagogischen Beratungen ergänzt. Ebenfalls werden behinderungsbedingte Bedarfe für technische oder orthopädische Hilfsmittel im Kontext der zukünftigen Berufsausübung erhoben.
Rz. 21
Die Arbeitserprobung soll die Auswahl der in Frage kommenden zukünftigen Berufe und Berufsfelder erleichtern und prüfen, ob und wie ein Berufswunsch mit der bestehenden Behinderung umgesetzt werden kann. Die betroffene Person kann dabei ihre persönlichen Neigungen testen, der Agentur für Arbeit sind dabei Eignungsgesichtspunkte wichtig. Inhalt der Maßnahme sind dabei ebenfalls praktische und theoretische Unterrichtsbestandteile, um die Fähigkeiten im Rahmen verschiedener berufsbezogener Erprobungen zu ermitteln. Zudem findet eine umfassende Erhebung der intellektuellen Begabungen durch psychologische Testverfahren sowie eine medizinische Untersuchung statt, um die gesundheitlichen Potenziale zu ermitteln und entsprechende berufsbezogene Einschränkungen einzugrenzen. Ziel ist dabei die Einschätzung, ob die Person mit Behinderungen den Anforderungen der Ausbildung und des Berufes gerecht wird und diese im Einzelfall eine realisierbare berufliche Perspektive beinhaltet.
Rz. 22
Die Maßnahmen werden durch die Agenturen für Arbeit finanziert und finden regelmäßig in spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen, wie z. B. dem Berufsförderungswerken (BFW) und den Berufsbildungswerken (BBW), statt. In diesen findet zudem die behinderungsspezifische, berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung statt, so dass bereits ein erster Einblick in den Ablauf der möglichen Ausbildungsstätte gewonnen werden kann. Je nach Einzelfall kann die Abklärung der beruflichen Eignung auch mit einer Arbeitserprobung kombiniert werden.
Für eine Berufsfindung beträgt die übliche Kursdauer zwischen ein und höchstens 2 Wochen. In Einzelfällen ist eine Verlängerung auf bis zu 6 Wochen möglich. Für die berufliche Ersteingliederung und bei gravierender Behinderung kann die Maßnahme ebenfalls bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen.
Für die reine Arbeitserprobung werden üblicherweise ein bis 2 Wochen Kursdauer veranschlagt. Bei Jugendlichen, insbesondere für die berufliche Ersteingliederung, sind maximal 3 Wochen üblich.
Bei den häufig kombinierten Maßnahmen beträgt die Regeldauer 2 Wochen und kann im Einzelfällen auf 4 bis 6 Wochen verlängert werden.
Rz. 23
Die Maßnahmen zur Arbeitserprobung und Klärung der beruflichen Eignung dienen der Vorbereitung der Verwaltungsentscheidung (d. h. der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend § 112 Abs. 2 Satz 1) und sind für sich betrachtet nicht als klassische Rehabilitationsleistung zu werten. Sie sollen lediglich den Entscheidungs- und Auswahlprozess bei der Agentur für Arbeit und bei der Person mit Behinderungen erleichtern. Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten es während der Teilnahme weiter, weil die Verfügbarkeit für diese Zeit fingiert wird (§ 139 Abs. 1). Für nicht arbeitslose Menschen mit Behinderungen kann ein Übergangsgeld bei Verdienstausfall erbracht werden (§ 119 Satz 2 i. V. m. § 65 Abs. 3 SGB IX).