Rz. 2
§ 114 Abs. 1 beinhaltet eine grundsätzliche Regelung für die Gewährung von allgemeinen und besonderen Leistungen und steckt den Förderrahmen ab. Die Regelung verfolgt das Ziel, dass eine Integration und damit das Ziel der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen mit dem Regelinstrumentarium der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erreicht werden soll, auch wenn wegen der spezifischen Problemlagen und Anforderungen des Personenkreises der Gesetzgeber besondere, ergänzende Regelungen vorgesehen hat. Die Regelung folgt dem in § 113 Abs. 2 normierten Vorranggrundsatz der allgemeinen Leistungen.
Es handelt sich dabei zum einen um eine Rechtsgrundverweisung im Dritten Kapitel hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der in Bezug genommen Vorschriften. Dabei sind im HS 1 die nachfolgenden Vorschriften für Menschen mit Behinderungen für anwendbar erklärt worden:
- Zweiter Abschnitt: Aktivierung und berufliche Eingliederung,
- Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung,
- Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung und
- Fünfter Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Zum anderen beinhaltet § 114 Abs. 1 im HS 2 die Maßgabe, dass sich für die o. g. Leistungen aus § 116 (für die allgemeinen Leistungen des § 115) sowie aus den §§ 118 bis 128 (für die besonderen Leistungen nach § 117) ausnahmsweise keine anderen inhaltlichen Regelungen ergeben.
§ 114 Abs. 2 eröffnet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, einen Antrag auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget nach § 29 SGB IX zu stellen. Hiervon sind seit dem 1.1.2022 sowohl die allgemeinen als auch – wie in der Vorgängerregelung des § 118 Satz 2, gültig bis 31.12.2021 – die besonderen Leistungen erfasst. Die Erweiterung auf die allgemeinen Leistungen ist dabei als Stärkung der Eigenverantwortung von Menschen mit Behinderungen zu verstehen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dann die gesetzliche Pflicht, die im Einzelfall notwendigen Leistungen in dieser spezifischen Form zu erbringen. Es besteht kein Ermessen, vielmehr hat der Mensch mit Behinderungen einen gesetzlich zugesicherten Anspruch.
Das SGB IX hat grundlegende Bedeutung für die im Dritten Kapitel, Siebten Abschnitt des SGB III geregelten Aufgaben und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Nr. 2, 3 SGB IX. An den relevanten Stellen wird nachfolgend bei Bedarf stets ein Bezug zu den speziellen Rehabilitationsvorschriften des SGB IX hergestellt.
Rz. 3
Wegen der zu beachtenden Besonderheiten für die Leistungserbringung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung nach dem SGB II wird auf die Komm. zu § 112 verwiesen.