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Reguläre, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Jugendliche gemäß § 51 Abs. 1 zielen vorrangig darauf ab, eine Berufsausbildung aufzunehmen und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu generieren. Die teilnehmenden Personen erhalten die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen hinsichtlich einer möglichen Berufswahl idealtypisch durch ergänzende Betriebspraktika abzuschätzen. Die Entscheidung der Berufswahl wird durch die Orientierung über geeignete Berufe unterstützt. Deshalb werden die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hierzu vermittelt. Maßnahmen der Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung oder eine entsprechende Kombination können im Vorfeld ergänzend geboten sein (vgl. § 112).
Liegen personenspezifische Gründe vor und ist eine Ausbildung (noch) nicht möglich, soll zudem die unmittelbare berufliche Integration ohne Ausbildung erleichtert werden. Zu beachten gilt, dass die Bundesagentur für Arbeit nur tätig werden kann, wenn nach den Schulgesetzen der Länder keine Fördermöglichkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht (z. B. Berufsbildungsgrundjahr, Berufsvorbereitungsjahr). Trotz des Vorrangs auf einen Ausbildungsberuf hinzuführen, werden auch vorbereitende Maßnahmen für ungelernte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gefördert. Unerheblich ist, ob bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde. Inhalt der Maßnahme müssen auch nicht ausschließlich berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten sein. Schulische Inhalte, die auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten, sind ebenso zulässig (vgl. § 51 Abs. 3). Hauptziel der Maßnahmen muss sein, auf eine Erwerbstätigkeit hinführen und den Eintritt in den Arbeitsmarkt zu erleichtern bzw. vorzubereiten.
Menschen mit Behinderungen erhalten daher ebenfalls berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Leistungen (§§ 114, 116 Abs. 2). Bedarf es jedoch z. B. aufgrund von Art oder Schwere der Behinderungen bzw. zur Sicherung des Eingliederungserfolges (vgl. die Komm. zu den Zugangsvoraussetzungen) besonderer Leistungen, sind berufsvorbereitende Maßnahmen nach § 117 förderbar. Eine berufsvorbereitende Maßnahme kommt insofern auch in Betracht, wenn damit im Anschluss eine besonders geregelte Ausbildung nach § 66 BBiG oder § 42r HwO angestrebt wird. Diese sind nicht nur auf junge Menschen mit Behinderungen beschränkt, sondern erfassen auch bereits vorher berufstätige Personen, die sich aufgrund der Behinderung neu orientieren müssen. Diese Maßnahmen werden in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durchgeführt oder in Maßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind. Diese spezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können auch Gewissheit darüber verschaffen, ob zukünftig eine perspektivische Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) eine sinnvolle Teilhabe am Erwerbsleben wäre. Die WfbM ist insgesamt als Teil des Arbeitsmarktes anzusehen.