Rz. 2

§ 118 nennt die konkreten besonderen Leistungen (§ 113 Abs. 1 Nr. 2). Deren Voraussetzungen sind in den nachfolgenden Vorschriften des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Titel (§§ 119 bis 126) sowie im Dritten Titel (§§ 127, 128) geregelt. Diese Systematik hat der Gesetzgeber bereits bei den allgemeinen Leistungen angewandt (vgl. § 115).

Folgende besondere Leistungen sind in den Nr. 1 bis 3 gelistet:

  • das Übergangsgeld nach §§ 119 bis 121
  • falls die Voraussetzungen für das Übergangsgeld nicht vorliegen, (ersatzweise) das Ausbildungsgeld nach §§ 122 bis 126 und
  • die Zahlung der mit einer Maßnahme einhergehenden Teilnahmekosten der behinderten Person nach den §§ 127, 128.

Mit Blick auf die Teilnahmekosten wird ergänzend auf weitere Vorschriften des SGB IX verwiesen, so dass hierüber eine Erweiterung der besonderen Leistungen erfolgt.

Die Leistungserbringung steht nicht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Es handelt sich bei den besonderen Leistungen vielmehr um Pflichtleistungen, wie sich das aus § 3 Abs. 3 Nr. 8 ergibt. Ergänzend wird das Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung eingeordnet (§ 3 Abs. 4 Nr. 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge