Rz. 5
Liegen die Voraussetzungen von § 119 i. V. m. § 120 zur Vorbeschäftigungszeit (unter Berücksichtigung der Ausnahme in § 121) vor, besteht als Rechtsfolge ein Rechtsanspruch auf Übergangsgeld für den Mensch mit Behinderungen während der Teilnahme an einer behinderungsgerechten Bildungsmaßnahme (einschließlich Eignungsabklärung und Arbeitserprobung). Begünstigt vom Übergangsgeld sind Menschen mit Behinderungen, die in § 19 i. V. m. § 12 für das Arbeitsförderungsrecht definiert wurden. § 19 Abs. 1 nimmt dabei § 2 Abs. 1 SGB IX in Bezug. Vom Übergangsgeld sind vom Grundsatz her auch Personen begünstigt, die von einer Behinderung bedroht sind (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R) oder eine Lernbeeinträchtigung/Lernbehinderung haben. Aus § 19 Abs. 2 ergibt sich, dass aus Präventionsgründen eine drohende Behinderung einer regulären Behinderung gleichstellt ist. Die Leistungsgewährung für von einer Behinderung bedrohte Menschen ist zudem in § 49 Abs. 1 SGB IX verankert. Die drohende Behinderung ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX definiert. Demnach liegt sie vor, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – wie bei einem Mensch mit Behinderungen – zu erwarten ist.
Rz. 6
Die Gewährung des Übergangsgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit ist an die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorbeschäftigungszeit (Satz 1 Nr. 1) geknüpft. Die Details hierzu sind in § 120 geregelt und sehen vor, dass der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Zugleich bedarf es einer entsprechenden Antragstellung. Die 3-jährige Rahmenfrist gilt nicht für Berufsrückkehrer (§ 20) und verlängert sich ggf. bei einer Beschäftigung im Ausland.
Wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, hat der Gesetzgeber in § 121 einen ergänzenden Übergangsgeldanspruch als Kann-Vorschrift geregelt. Als Ausnahme vom Regelfall kann an der Mensch mit Behinderungen daher dennoch Übergangsgeld erbracht werden, wenn diese zumindest innerhalb des letzten Jahres vor Maßnahmebeginn einen in § 121 Satz 1 Nr. 1, 2 aufgezählten Abschluss erworben hat. Die 1-Jahres-Frist kann um Arbeitslosigkeitszeiten verlängert werden. Auf die Kommentierung zu den §§ 120, 121 wird verwiesen. Sollte auch nach der Ausnahmeregelung des § 121 kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, kommt ggf. ein Anspruch auf Ausbildungsgeld in Betracht (§ 118 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 122 ff.).
Rz. 7
Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Übergangsgeldes ist die Teilnahme an einer in Satz 1 Nr. 2 aufgezählten Maßnahme. Begünstigt vom Übergangsgeld sind nur die nachfolgenden Maßnahmeinhalte die – entsprechend der Verweisung in Nr. 2 – als besondere Leistung nach § 117 erbracht werden:
- Maßnahme der Berufsausbildung,
- Maßnahmen der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX,
- Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder
- Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
Rz. 8
Als besondere Leistungen kommen die o. g. Maßnahmen nur in Betracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung oder eine besonders ausgerichtete Maßnahme unerlässlich ist. Sollten die allgemeinen Leistungen im Einzelfall unzureichend sein, weil wegen Art oder Schwere der Behinderung die notwendigen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können besondere Leistungen gewährt werden. Einzelheiten können der Kommentierung zu § 117 entnommen werden (vgl. ergänzend BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R). Nachfolgend wird ein Überblick über die förderbaren Maßnahmeinhalte vorgenommen, für die für die Zeit der Teilnahme Übergangsgeld erbracht werden kann. Eine Förderung mit Übergangsgeld neben den in Rz. 7 aufgezählten Inhalten ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Als Ausnahme hiervon sind notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nach § 116 Abs. 6 Satz 2 denkbar, wenn diese originärer Bestandteil der Gesamtmaßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind. Diese vorbereitenden Maßnahmen werden im Rahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert, um im Anschluss eine Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich zu absolvieren.
Die Leistungsdauer richtet sich nach der Teilnahme an der Maßnahme, die mit dem ersten Tag der Maßnahme beginnt und ohne frühzeitigen Abbruch oder sonstigen Unterbrechungen mit dem letzten Tag der Maßnahmedauer oder dem Bestehen einer Prüfung bei Ausbildungen oder Umschulungen endet. Zur Fortzahlung im entschuldigten Krankheitsfall wird auf § 71 Abs. 3 SGB IX verwiesen, die in Rz. 17 erläutert wird. Eine sachgerechte Beurteilung der Teilnahme an einer Maßnahme erfordert ...