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Förderfähige Berufsausbildungen sind in § 57 Abs. 1 benannt. Für Menschen mit Behinderungen sind insbesondere Berufsausbildungen als besondere Leistungen in besonderen Einrichtungen außerhalb des BBiG bzw. der HwO förderfähig (§ 117 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch weitere förderbare Berufsausbildungen in der Komm. zu § 117). Gleiches gilt für das zum 1.1.2020 neu eingeführte Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX, welches einer Berufsausbildung gleichgestellt ist (vgl. Komm. in § 117). Die Agentur für Arbeit hat je nach Berufsausbildung zwischen einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff.) und Ausbildungsgeld zu differenzieren (§§ 122 ff.).

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