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Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder die sonstigen Leistungsanbieter gehören zu den besonderen Rehabilitationseinrichtungen. Förderbar für die Bundesagentur für Arbeit ist nur das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich (vgl. § 57 SGB IX) in einer WfbM, die mit dem unterhaltsichernden Ausbildungsgeld flankiert werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies ergibt sich ergänzend aus der analogen Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, falls kein anderer der in Nr. 2 bis 4 genannten Träger vorrangig zuständig ist. Auf den Arbeitsbereich (§ 58 IX) in der WfbM verweist die Vorschrift nicht, weil hier angeleitete behinderungsgerechte Formen von produktiver Beschäftigung ausgeübt werden. Hierfür ist im Regelfall der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig (§ 63 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX), falls nicht ein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig wäre (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB IX). Ergänzend wird auf die detaillierten Ausführungen zur WfbM in der Kommentierung zu § 117 verwiesen.

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