Rz. 13

Maßgeblich für die Festlegung der Bedarfssätze nach den Nr. 1 bis 3 ist die jeweilige Unterbringungsform. Wechselt diese während der Berufsausbildung oder einer individuellen betrieblichen Qualifizierung zeitlich befristet (z. B. während eines auswärtigen Praktikums mit eigener Wohnung) ist der Bedarfssatz entsprechend anzupassen. Wird in diesen Fällen bereits vor dem Praktikum der Bedarfssatz nach § 123 Satz 1 Nr. 3 erbracht, greift der Ausschluss des § 128 nicht, in diesen Fällen kann für das zeitlich begrenzte Praktikum der Bedarf über § 128 ergänzend gefördert werden (vgl. BT-Drs. 19/9478 S. 19 ff.).

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