Rz. 7

Die Heranziehung des monatlichen Bedarfssatzes ab 1.8.2019 von 117,00 EUR, ab 1.8.2020 von 119,00 EUR oder ab 1.8.2022 von 126,00 EUR in § 124 Nr. 2 ist an 2 Tatbestände geknüpft:

  • Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und
  • die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger übernimmt vollständig die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.
 

Rz. 8

Der Bedarf in der zum jeweiligen Zeitpunkt o. g. Höhe erfüllt den Zweck eines Taschengeldes, weil die Unterbringung und Verpflegung bereits vollständig durch einen Rehabilitationsträger übernommen wird. Die Kostenübernahme ist bei berufsvorbereitenden behindertenspezifischen Bildungsmaßnahmen oder bei Grundausbildung regelmäßig durch die zuständige Agentur für Arbeit gegeben.

Nachdem § 124 Nr. 2 hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale § 123 Nr. 2 entspricht, wird auf die Kommentierung zu § 124 verwiesen (insbesondere zur Definition von Wohnheim, Internat oder einer speziellen Rehabilitationseinrichtung).

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