Rz. 3
Das Ausbildungsgeld beträgt bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich ab dem 1.8.2019 monatlich 117,00 EUR. Ab dem 1.8.2020 erhöht sich der Bedarfssatz auf 119,00 EUR (vgl. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019, BGBl. I S. 1025). Eine weitere Erhöhung ab 1.8.2022 auf 126,00 EUR erfolgte mit Art. 2 Nr. 10 des 27. BAföGÄndG. Seit 1.8.2024 ist ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133,00 EUR maßgeblich (vgl. 29. BAföGÄndG).
Es ist ein pauschalierter Bedarfssatz der zugleich die zu bewilligende Höhe abschließend bestimmt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Höhe des Ausbildungsgeldes nach § 123 Nr. 2 bzw. § 124 Nr. 2 orientiert. Damit verbunden ist eine deutlich höhere finanzielle Wertschätzung der Anstrengungen der Menschen mit Behinderungen als bisher. Die bis zum 31.7.2019 geltende Jahresdifferenzierung ist entfallen, was zur einer Vereinfachung in der Verwaltungspraxis führt.
Rz. 4
Die einschlägigen Bedarfssätze gelten ab 1.8.2019 sowie bei jährlicher Steigerung in den Folgejahren nach § 445a i. V. m. § 422 auch dann, wenn eine Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich vorher begonnen wurde (vgl. Komm. zu § 445a).
Die ab 1.8.2022 oder 1.8.2024 geänderten Bedarfssätze sind ebenfalls in laufenden Leistungsfällen von Amts wegen sowie bei neuen Anträgen durch die zuständige Agentur für Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 455 abweichend von § 422).
Rz. 5
Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II besteht nicht, wenn das Ausbildungsgeld bei Maßnahmen im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich einer WfbM nach § 125 erbracht wird.
Im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM liegt zudem keine dauerhafte Erwerbsminderung vor (auch wenn der Mensch mit Behinderungen regelmäßig voll erwerbsgemindert ist), so dass die Voraussetzungen des § 8 SGB II für einen Leistungsanspruch grundsätzlich gegeben sind. Dies ist dadurch begründet, dass im Eingangsverfahren (3 Wochen bis max. 3 Monate für die Klärung, ob und welche Tätigkeit geeignet ist) und im Berufsbildungsbereich (12 Monate Grundkurs zzgl. 12 Monate Aufbaukurs: vorrangig Vorbereitung auf ersten Arbeitsmarkt; falls unmöglich erfolgt die Vorbereitung auf einen Arbeitsbereich) der Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt erst geprüft werden muss und daher nur eine fehlende Erwerbsfähigkeit auf Zeit gegeben ist. Erst mit Übergang in den Arbeitsbereich (behinderungsgerechte Formen produktiver Arbeit in der WfbM) liegt eine dauerhafte Erwerbsunfähig unstrittig vor, die zum Leistungsausschluss im SGB II führt. Die Zuständigkeit liegt dann beim Sozialhilfeträger (SGB XII). Eine Anrechnung des Ausbildungsgeldes erfolgt in diesen Fällen aber nicht, weil es aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird und einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II dient (zweckbestimmte Einnahme nach § 11a Abs. 3 SGB II). Auf die Komm. zu §§ 7, 8, 11a SGB II wird verwiesen.