Rz. 13

Erhält der Mensch mit Behinderungen eine Waisenrente, Waisengeld oder eine Unterhaltsleistung sind diese Einkünfte nach § 67 als Einkommen beim Ausbildungsgeld (Bedarfsvarianten nach § 123 Nr. 1, 2 oder 3) zu berücksichtigen. Für die Waisenrente und das Waisengeld werden mit der Sonderregelung des § 126 höhere Freibeträge als bei der Berufsausbildungsbeihilfe berücksichtigt. Folglich sind die geringen Freibeträge außer Acht zu lassen. Stattdessen sind bis zu 334,00 EUR als Freibetrag abzusetzen (in der Zeit vom 1.8.2019 bis 31.7.2020 betrug dieser 272,00 EUR, vom 1.8.2020 bis 31.7.2022 betrug dieser 277,00 EUR). D.h. wenn ein Waisengeld von 250,00 EUR gezahlt wird, entspricht dies auch dem Freibetrag. Der Freibetrag kann nur einmal genutzt werden und wird nicht bei kumuliertem Bezug von Waisenrente und Unterhaltsleistung verdoppelt. Zudem erfolgt nur eine Absetzung bis zum Maximalbetrag. Der Freibetrag wird ausschließlich für die Waisenrente, das Waisengeld oder eine Unterhaltszahlung verwendet. Ein nicht genutzter Freibetrag kann nicht auf andere Einkünfte übertragen werden. Ein übersteigender Betrag ist auf das Ausbildungsgeld anzurechnen und mindert den Bedarfssatz in entsprechender Summe.

 

Rz. 14

Die Waisenrente setzt sich auch 2 Bestandteilen zusammen. Die Grundrente ist bereits nach § 21 Abs. 4 BAföG anrechnungsfrei zu stellen. Für die verbleibende Ausgleichsrente kann hingegen der Freibetrag nach § 126 Abs. 2 Nr. 2 herangezogen werden.

 

Rz. 15

Für die Absetzung von Unterhaltsleistungen ist der amtliche Unterhaltstitel vorzulegen. Wird an behinderte Personen Kindergeld anstatt einer Unterhaltsleistung ausgezahlt (vgl. § 1612b BGB), kann der Freibetrag hierfür ebenfalls herangezogen werden.

 

Rz. 16

Maßgeblich für die Entscheidung der zuständigen Agentur für Arbeit ist das (voraussichtliche) Einkommen der behinderten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 122 Abs. 2 i. V. m. 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).

 

Rz. 17

Bezieht der Mensch mit Behinderungen eigenes Einkommen ist grundsätzlich das vollständige positive Einkommen zu ermitteln (vgl. Rz. 10 ff.). Die gewährte Ausbildungsvergütung findet daher regelmäßig eine Berücksichtigung als Einkommen. In allen Fallgestaltungen verbleibt ein Betrag von 65,00 EUR anrechnungsfrei (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HS 1). Gewährt der ausbildende Betrieb dem behinderten Menschen Kost und Logis oder andere Sachbezüge, sind diese ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Denn jegliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind heranzuziehen. Sachbezüge werden dabei ausschließlich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) berücksichtigt. Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst (kalendertägliche Werte sind ebenfalls hinterlegt).

 

Sachbezugswerte

Jahr Verpflegung allgemeine Unterkunft nicht beim Arbeitgeber
2019 251,00 EUR 231,00 EUR
2020 258,00 EUR 235,00 EUR
2021 263,00 EUR 237,00 EUR
2022 270,00 EUR 241,00 EUR
2023 288,00 EUR 265,00 EUR

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