0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Vorgänger der Vorschrift war im Wesentlichen § 56 Abs. 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, der die erstattungsfähigen Teilnahmekosten im Falle von ergänzenden Leistungen regelte. Diese Regelung wurde durch § 23 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) ergänzt. Die berücksichtigungsfähigen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten waren in § 34 A Reha geregelt, die Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten in § 35 A Reha normiert. Die sonstigen Leistungen, die im Einzelfall erbracht wurden, waren in §§ 45 ff. A Reha verordnet.
Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 109 a. F. überführt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Die Reisekosten wurden mit separater Regelung in § 110 a. F. überführt, gleiches galt für die Haushaltshilfe und die Kinderbetreuungskosten, die in § 112 a. F. aufgingen. Die wesentlichen sonstigen Leistungen (Hilfen) wurden in § 114 a. F. weitestgehend aus der A Reha übernommen.
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Art. 3 Nr. 20 Abs. 1 gänzlich neu gefasst, Abs. 2 bliebt aber unverändert. Ab 1.7.2001 sind für die Übernahme der Teilnahmekosten die in Bezug genommenen Regelungen des SGB IX maßgeblich (Abs. 1 Satz 1: § 33 SGB IX regelt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 44 SGB IX bestimmt die ergänzenden Leistungen, § 53 SGB IX bestimmt die Reisekosten und § 54 SGB IX u. a. die Haushalts- und Kinderbetreuungskosten). Die Sonderregelungen für unvermeidbare Aufwendungen wegen Art und Schwere der Behinderung sowie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Sonderfälle in § 109 Abs. 1 Nr. 8 a. F. wurden jedoch in Abs. 2 Satz 2 spezialgesetzlich im SGB III belassen. § 110 a. F. wurde wegen des Verweises auf die Reisekosten in § 53 SGB IX aufgehoben (vgl. Art 3 Nr. 21 des Gesetzes). §§ 112, 114 a. F. wurden ebenfalls aufgehoben, weil die bisherigen Leistungen der Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten und sonstigen Hilfen vom Verweis des SGB IX nunmehr ebenfalls umfasst waren (Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes).
Durch Art. 1 Nr. 38a und 49 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft ab 1.8.2009, wurde die Regelung in Abs. 2 Satz 2 zur Regelung über Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste gestrichen, weil diese in § 241 a. F. neu geregelt wurde.
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 109 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Dritter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 127 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III. Folgeanpassungen wurden aus systematischen Gründen in § 22 Abs. 4, 5 sowie § 16 SGB II vorgenommen.
Die Vorschrift wurde mit Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft ab 1.1.2018, geändert. Mit dem BTHG wurde das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst. Dabei ergaben sich auch Folgeänderungen in § 127 hinsichtlich der Verweisung auf das SGB IX, mit der jedoch keine inhaltlichen Änderungen verbunden waren. Die bisherige Verweisung wurde durch die neu strukturierten Vorschriften in § 49, 64, 73 und 74 SGB IX ersetzt.
Die Vorschrift wurde zuletzt mit Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025), in Kraft ab 1.8.2019, geändert. Dabei wurde die Begrifflichkeit "Sonderfälle der" gestrichen und durch "bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung ersetzt".
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 127 definiert die in § 118 Satz 1 Nr. 3 genannten Teilnahmekosten der besonderen Leistungen (§ 117). Die Norm regelt, neben den unterhaltssichernden Leistungen Übergangsgeld (§§ 119 ff.) und Ausbildungsgeld (§§ 122 ff.), die zweite Säule der besonderen Leistungen.
Abs. 1 regelt die übernahmefähigen Kosten für die Teilnahme an besonderen Leistungen. Liegen die in § 117 genannten Voraussetzungen vor, besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die abschließend aufgezählten Teilnahmekosten (§ 3 Abs. 3 Nr. 8). Übernahmefähig sind stets nur die im Zusammenhang mit der Leistung oder Maßnahme notwendigen Kosten.