Rz. 4
Eine anderweitige auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer sonstigen besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen untergebracht ist und zugleich die bisherige Unterkunft für die Maßnahmeteilnahme nicht genutzt werden kann (Beispiel: Der Teilnehmer einer behinderungsspezifischen beruflichen Weiterbildung benötigt am Ausbildungsort für die Maßnahmedauer eine neue Wohnung). Es muss sich also um eine weitere Wohnung handeln, die bisherige Wohnung muss jedoch fortbestehen. Es ist dabei unerheblich, ob die bisherige Unterbringung in der Unterkunft der Eltern oder eines Elternteils erfolgte oder eine eigene Wohnung bereits bestand. Es muss also neben der eigentlichen Hauptunterkunft eine weitere Wohnung anlässlich aller in § 117 aufgezählten besonderen Leistungen erforderlich sein.
Rz. 5
Übernahmefähig sind auch Fälle, bei denen eine bereits in Anspruch genommene anderweitige Unterbringung für einen Maßnahmeteil, eine betriebliche Qualifizierungsphase oder ein zeitlich befristetes Praktikum mit der bisherigen Wohnung nicht realisiert werden kann und es deshalb einer weiteren Unterkunft an einem anderen Ort bedarf. Zudem kann die erste anderweitige Unterkunft für diese zeitlich befristete Dauer nicht gekündigt werden oder die Kündigung des Mietverhältnisses wegen der kurzen Dauer ist nicht sinnvoll, weil sie nach der zeitlich befristeten Phase wieder genutzt werden soll. Erfasst sind somit weitere auswärtige Unterbringungen, die von dem Menschen mit Behinderungen zusätzlich und nur für eine begrenzte Dauer angemietet wurden.
Rz. 6
Eine auswärtige andere Unterkunft ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Entfernung z. B. zum Maßnahmeort oder Praktikumsbetrieb nicht zumutbar ist oder faktisch realisiert werden kann. Hierzu können die allgemeinen Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zur zumutbaren Beschäftigung als Orientierung herangezogen werden. Nach § 140 Abs. 4 wäre eine Pendelzeit von 2,5 Stunden für eine Vollzeittätigkeit zumutbar. 2 Stunden bei einer Tätigkeit von weniger als 6 Stunden. Aus behinderungsbedingten Gründen sollte hiervon abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen nicht selbstständig die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann und auf ständige Hilfe angewiesen ist. Gleiches gilt für extern organisierte Hin- und Rückfahrten durch Anbieter oder Angehörige.
Rz. 7
Zu beachten ist, dass bei der Festlegung der Bedarfssätze für anderweitige Unterbringungen beim Ausbildungsgeld nach §§ 123 Nr. 3, 124 Nr. 3 bereits Kosten für Unterkunft und Verpflegung pauschal übernommen wurden. Insofern begrenzen die Vorschriften die Anwendbarkeit des § 128, um Doppelförderungen der gleichen Unterkunft (einschließlich ggf. Verpflegung) zu vermeiden (vgl. Komm. und Ausnahmen hierzu in §§ 123, 124). Im Ergebnis kann im Rahmen der o. g. Regelungen zum Ausbildungsgeld nur dann eine Förderung über § 128 vorgenommen werden, wenn bei einer bereits anderweitigen Unterbringung eine zusätzlich weitere Wohnung z. B. wegen eines Praktikums notwendig ist. Die bisherige bzw. verbleibende Wohnung im Rahmen der anderweitigen Unterbringung muss fortbestehen und kann über § 123 Nr. 3 oder § 123 Nr. 4 pauschal finanziert werden, die neue Wohnung dann über § 128.