2.1 Vorausgegangene Entwicklung der Assistierten Ausbildung
Rz. 29
Nachdem trotz tendenzieller Verbesserung der Situation am Ausbildungsmarkt aus der Sicht der Ausbildungsuchenden in den letzten Jahren die Anzahl erfolgloser Bewerber um eine Ausbildungsstelle als auch die Anzahl unbesetzter Ausbildungsstellen gestiegen war, hatte der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit am 18.7.2014 die Initiative "Betriebliche Ausbildung hat Vorfahrt" beschlossen, mit der als Ziel möglichst allen Jugendlichen die Chance auf eine betriebliche oder betriebsnahe Ausbildung eröffnet und so ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet werden sollte. Zielgruppe waren benachteiligte einschl. der behinderten Jugendlichen. Im Ergebnis sollte mehr Gleichgewicht auf den Ausbildungsmarkt gebracht werden, sowohl in Bezug auf die gebotene Qualifikation der Bewerber, berufsfachliche Aspekte als auch regionale Ungleichgewichte.
Rz. 30
Der Beschluss des Verwaltungsrates lautete:
„Der Verwaltungsrat verfolgt das Ziel, mehr betriebliche Ausbildungsplätze für benachteiligte Jugendliche zu erschließen:
- Hierzu beauftragt er den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (BA), durch eine gezielte und verstärkte Ansprache von Betrieben zusätzliche Ausbildungsplätze zu erschließen.
- Der Verwaltungsrat bittet den Gesetzgeber, durch eine präventive Ausweitung der Regelungen zu ausbildungsbegleitenden Hilfen allen Jugendlichen den Zugang zu dieser Förderung zu ermöglichen, die diese Hilfe benötigen.
- Darüber hinaus appelliert der Verwaltungsrat an die Länder, auf die Erhebung von Schulgeld bei der Ausbildung von Altenpfleger/innen und Erzieher/innen zu verzichten.
- Der Verwaltungsrat bittet die Verwaltung, kurzfristig ein Produkt zur Umsetzung der assistierten Ausbildung unter Anwendung der Regelinstrumente zu erstellen. Er appelliert an den Gesetzgeber, die assistierte Ausbildung als Regelinstrument einzuführen.
- Der Verwaltungsrat unterstützt die weitere Stärkung der kooperativen Form der außerbetrieblichen Ausbildung gegenüber der integrativen Form.
- Der Verwaltungsrat empfiehlt ein Bund-Länder-Programm zur Schaffung von zusätzlichen kooperativen außerbetrieblichen Ausbildungsplätzen für marktbenachteiligte Jugendliche in ausgewählten Regionen. Für den Fall, dass dies nicht zustande kommt, appelliert der Verwaltungsrat an den Gesetzgeber, für einen befristeten Zeitraum eine gesetzliche Lösung zu schaffen, die eine Kofinanzierung Dritter in Höhe von mindestens 50 Prozent vorsieht.”
Die Begleitung und Unterstützung der jungen Menschen vor Beginn der Berufsausbildung und während der betrieblichen Berufsausbildung bleibt ohne Einfluss auf die Rechte und Pflichten des Ausbilders und des Auszubildenden aus dem Ausbildungsvertrag für das Ausbildungsverhältnis.
Ab dem 1.8.2019 formuliert die Vorschrift förderungsberechtigte statt förderungsbedürftige Personen. Der Personenkreis, der in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unterstützt werden kann, wird künftig in § 52 als förderungsberechtigt bezeichnet. Dies knüpft an ähnliche Terminologien in der Sozialgesetzgebung wie der Leistungsberechtigung an. Damit wird zugleich betont, dass der grundsätzliche Zugang zu der Unterstützungsmaßnahme bei Vorliegen der Voraussetzung eine rechtliche Position ist, die nicht von einer Bedürftigkeit ausgeht. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, die übrigen Voraussetzungen für die Unterstützung in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme müssen ebenfalls vorliegen (vgl. BT-Drs. 19/10053). Dem folgt § 130.
2.2 Grundsatz
Rz. 31
Insbesondere diese Initiative hat der Gesetzgeber mit § 130 seit dem 1.5.2015 unabhängig von der Umsetzung des Beschlusses durch die Bundesagentur für Arbeit intern aufgegriffen und die Assistierte Ausbildung befristet in das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen. Die Bundesagentur für Arbeit rechnet mit einer Umsetzung des § 130 in Bezug auf junge Menschen mit besonderen Lebensumständen, die es ihnen (erheblich) erschweren, eine betriebliche Berufsausbildung zu beginnen, fortzusetzen oder erfolgreich zu beenden, nicht vor 2016.
Rz. 32
Abs. 1 stellt klar, dass es sich bei der Assistierten Ausbildung um eine Kann-Leistung nach dem Recht der Arbeitsförderung handelt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Leistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auch Jugendliche, deren Förderungsberechtigung festgestellt ist, können sich wie auch Ausbildungsbetriebe nicht auf einen (Rechts-) Anspruch auf Assistierte Ausbildung berufen. Die Agenturen für Arbeit sind jedoch wie auch die Jobcenter (§ 6d SGB II) gehalten, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so zu bewirtschaften, dass über das gesamte Kalenderjahr hinweg Assistierte Ausbildung erbracht werden kann. Durch die Anknüpfung an die betriebliche Berufsausbildung, die regelmäßig im Herbst beginnt, ergeben sich allerdings zwangsläufig Schwerpunkte im Verlauf eines Kalenderjahres.
Rz. 33
Assistierte Ausbildung wird durch die Einrichtung von Maßnahmen erbracht, die in wettbewerblichen Ver...