Rz. 36
Abs. 2 definiert die Zielgruppe für die Assistierte Ausbildung. Grundsätzlich betroffen können Auszubildende i. S. v. § 14 und Ausbildungssuchende i. S. v. § 15 sein. Dabei handelt es ich um junge Menschen (einschließlich Menschen mit Behinderung), die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind, im Regelfall noch keine berufliche Erstausbildung absolviert haben, aber Ausbildungsreife und Berufseignung besitzen, nicht vollzeitschulpflichtig und wegen der Beschränkung durch das Gesetz auf junge Menschen wohl im Regelfall noch keine 25 Jahre alt sind. Die Förderungsberechtigung setzt zudem zwingend voraus, dass die jungen Menschen aufgrund in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung mit Assistierter Ausbildung eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Die Agenturen für Arbeit (und die Jobcenter) nehmen auch alleinerziehende Mütter und Väter sowie Angehörige pflegende junge Menschen mit einer nur eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit wegen dieser familiären Verpflichtungen in den Blick. Sie sollen in gleicher Weise wie die anderen jungen Menschen mit Assistierter Ausbildung gefördert werden.
Rz. 37
Grenzgänger können ebenfalls mit Assistierter Ausbildung gefördert werden. Für Ausländer gilt Abs. 2a. Der Zugang von Ausländern zur Assistierten Ausbildung wird neu geregelt. Der frühere Verweis auf die entfallene Grundnorm § 59 wird gestrichen. Damit können Unionsbürger sowie Staatsangehörige aus Drittstaaten künftig in der ausbildungsbegleitenden Phase unter denselben Voraussetzungen wie Inländer mit Assistierter Ausbildung unterstützt werden. Das gilt weitgehend auch für die ausbildungsvorbereitende Phase. Hier enthält der neue Abs. 2a allerdings auch künftig Beschränkungen für Ausländer.
Rz. 37a
Einer Förderung steht auch eine Behinderung grundsätzlich nicht entgegen. Zu beachten ist allerdings, dass in diesen Fällen festgestellt werden muss, ob mit der allgemeinen Förderung durch Assistierte Ausbildung der individuelle Förderbedarf der unterstützten Person abgedeckt werden kann. Die Förderung mit Assistierter Ausbildung wird jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem jungen Menschen (bereits) Leistungen zur (beruflichen) Rehabilitation erbracht werden.
Rz. 37b
Für Ausländer gilt Abs. 2a. Geduldete Ausländer können nach Maßgabe des Abs. 2a Satz 3 nicht erst nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern jedenfalls ausbildungsvorbereitend schon nach 3 Monaten Aufenthalt gefördert werden.
Rz. 38
Eine Lernbeeinträchtigung liegt vor, wenn bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht kein Hauptschul- oder vergleichbarer Abschluss erworben wurde, unabhängig vom Schulabschluss bei jungen Menschen aus Förderschulen für Lernbehinderte, bei erreichtem Hauptschulabschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, wenn erhebliche Bildungsdefizite ohne eine Assistierte Ausbildung keine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.
Rz. 39
Soziale Benachteiligung liegt unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss bei Alleinerziehung, Drogenabhängigkeit, Straffälligkeit, Ausländern und Spätaussiedlern mit Sprachschwierigkeiten, Ausländern mit Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremdem soziokulturellen Umfeld vor.
Eine Erweiterung der Zielgruppe erfährt § 130 durch Abs. 8 um solche junge Menschen, bei denen dem Hemmnis andere besondere Lebensumstände zugrunde liegen als Lernbeeinträchtigung oder soziale Benachteiligung. In diesen Fällen ist die Förderung jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft (vgl. die Komm. zu Abs. 8).
Rz. 40
Ausbildungsbetriebe stellen insofern keine eigenständige Zielgruppe dar, als sie an die an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden anknüpfen. Grundlage für eine Förderung durch Assistierte Ausbildung ist die tatsächliche oder beabsichtigte betriebliche Ausbildung eines oder mehrerer Auszubildender. Diese müssen nicht demselben Ausbildungsjahrgang angehören und auch nicht in demselben Beruf ausgebildet werden. Das Gesetz schließt auch nicht aus, dass die Auszubildenden eines Ausbildungsbetriebes ganz oder teilweise durch Assistierte Ausbildung derselben oder unterschiedlicher Maßnahmen gefördert werden. In allen Fallkonstellationen kann auch der Ausbildungsbetrieb gefördert werden.
Rz. 41
Zwingende Voraussetzung für eine Förderung während einer ausbildungsbegleitenden Phase ist aber eine förderungsfähige Berufsausbildung. Das ist eine betrieblich durchgeführte erste Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, wenn der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Eine zweite Berufsausbildung in diesem Sinne kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Förderungsfähige Berufsausbildungen sind Ausbildungen in...