Rz. 14

Die Regelung ist nach ihrer Verlängerung im Ergebnis letztmalig auf Förderungen von Maßnahmen mit Berufausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld anzuwenden, die noch in 2019 beginnen. Der erste Maßnahmetag darf nicht in 2020 liegen.

 

Rz. 15

Auch die Antragstellung auf diese Leistungen, also die jeweils in Betracht kommende Leistung, muss noch in 2019 vorgenommen worden sein. Leistungen der Arbeitsförderung werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Sie können allerdings auch von Amts wegen erbracht werden, wenn der Betroffene zustimmt, die Zustimmung gilt dann als Antrag (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3). Das gilt nur für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 2).

 

Rz. 16

Abs. 4 steht § 324 nicht entgegen. Danach werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Die Agentur für Arbeit kann eine verspätete Antragstellung zulassen. So verhält es sich bei der Berufsausbildungsbeihilfe und dem Ausbildungsgeld ohnehin. Diese Leistungen können auch nachträglich beantragt werden (§ 324 Abs. 1 und 2). Bei einem letzten Maßnahmebeginn muss die Berufsausbildungsbeihilfe oder das Ausbildungsgeld grundsätzlich zuvor beantragt worden sein, als spätestens am 30.12.2019 (Abs. 4 Nr. 2). Eine nachträgliche Antragstellung ist möglich, schließt aber nicht rückwirkende Leistungen ein.

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