Rz. 3
Die Regelungen sollen nach der gesetzgeberischen Intention die zeitweise Überführung der im Rahmen der früheren Winterbauförderung im Bereich des Baunebengewerbes (Gerüstbau, Garten- und Landschaftsbau) entwickelten branchenspezifischen Lösungen zur Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle in das neue System zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung über Saison-Kurzarbeitergeld begleiten.
Rz. 4
Abs. 1 betrifft Betriebe und Betriebsabteilungen, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk). Diese Betriebe können in der Schlechtwetterzeit vom 1.11. bis 31.3. Saison-Kug (§ 101) und ergänzende Leistungen (Wintergeld, Erstattung vom Arbeitgeber allein zu tragender Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kug) nach § 102 nach den besonderen Maßgaben der Abs. 2 bis 4 erhalten. Die Regelung war bis zum 31.3.2018, dann bis zum 31.3.2021 befristet. Nach ihrem Auslaufen ist sie gegenstandslos geworden.
Rz. 5
Abs. 2 legt die Schlechtwetterzeit auf den Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.3. fest. Das entspricht der Schlechtwetterzeit im früheren System der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft. Die Übergangsregelung schafft insoweit eine Begünstigung, weil die Schlechtwetterzeit für das Saison-Kug nach § 101 Abs. 1 auf die Zeit vom 1.12. bis zum 31.3. beschränkt ist.
Rz. 6
Abs. 3 trifft Sonderbestimmungen für das Zuschuss-Wintergeld und die Erstattung vom Arbeitgeber allein zu tragender Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kug. Das Zuschuss-Wintergeld wird auf 1,03 EUR beschränkt, während § 101 Abs. 2 einen Zuschuss von bis zu 2,50 EUR vorsieht. Damit steht die Regelung aber in Einklang mit der Winterbeschäftigungs-VO, die in § 1 Abs. 3 Satz 2 das Zuschuss-Wintergeld für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaues ebenfalls auf 1,03 EUR festschreibt. Aufgrund des Charakters als Übergangsregelung wird Zuschuss-Wintergeld wie die Beitragserstattung nur zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt. Damit wahrt die Regelung das bisherige System zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft.
Rz. 7
Abs. 4 schreibt das Fördersystem des früheren § 213 fort. Das Zuschuss-Wintergeld war schon danach von der Ansparung von Zeitguthaben abhängig, das zu einem vertraglich geregelten Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung führte, die niedriger als das "Normal"-Arbeitsentgelt (ohne witterungsbedingten Arbeitsausfall) sein musste, ohne in einem unangemessenen Verhältnis zur Entgeltersatzleistung zu stehen (früher Winterausfallgeld, jetzt Saison-Kug). Abs. 4 schreibt damit die frühere Rechtslage für die Wintersaisonzeiten fort. Das Überbrückungsgeld des Gerüstbauerhandwerks entspricht den Kriterien des Abs. 4. Gutschriften auf ein Ausgleichskonto werden nachrangig zum Überbrückungsgeld eingesetzt.
Rz. 8
Für die Erstattung vom Arbeitgeber allein zu tragender Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kug gelten im Winter 2006/2007 dieselben Voraussetzungen wie für das Zuschuss-Wintergeld in Betrieben außerhalb des Bauhauptgewerbes.
Rz. 9
Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur erneuten Verlängerung der Übergangsregelung für das Zuschuss-Wintergeld streben die Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks durch Änderung ihrer tarifvertraglichen Regelungen an, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ab April 2021 die allgemeinen Regelungen des Saison-Kurzarbeitergeldes Anwendung finden können. Bis dahin soll dem Gerüstbauerhandwerk ermöglicht werden, das bisherige spezifische System der Winterbauförderung (mithilfe des Überbrückungsgeldes) fortzuführen. Seit dem 1.4.2021 gelten tarifvertragliche Regelungen.