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Sauer, SGB III § 138 Arbeitslosigkeit / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit aus § 137 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist damit die zentrale Vorschrift in Bezug auf das Arbeitslosengeld (Alg) als Versicherungsleistung nach dem SGB III. Davon abzugrenzen ist § 16. Dort wird Arbeitslosigkeit nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit definiert.Tatbestandsmerkmale der Arbeitslosigkeit sind Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers. Die Merkmale stehen gleichrangig nebeneinander. Im Ergebnis wird typisierend beschrieben, wann der Versicherungsfall in der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosigkeit, eingetreten ist. Dadurch und nicht durch das Versicherungsrecht werden die Personenkreise, denen Versicherungsleistungen zugestanden werden und die davon ausgeschlossen bleiben sollen, beschrieben. Dies bedeutet zugleich – wie z. B. auch in § 159 - in leistungsrechtlicher Hinsicht eine Abgrenzung des Risikos der Arbeitslosenversicherung. Allerdings genügt Arbeitslosigkeit allein zur Begründung eines Anspruchs auf Alg nicht, es müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen aus § 137 erfüllt sein.

Abs. 1 definiert Arbeitslosigkeit i. S. d. Vorschriften über das Alg. Die Regelung grenzt dabei den leistungsberechtigten Personenkreis ab; Zugang zum Alg haben nur Arbeitnehmer. Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer einerseits ohne Beschäftigung ist, andererseits aber auch durch eigene Bemühungen und Verfügbarkeit für Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden sucht. Eine Zeitgrenze definiert erst Abs. 3. Eine Entgeltgrenze wird dagegen nicht statuiert, weil dies kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen soll (vgl. BT-Drs. 13/8994). Für die geregelte Zeitgrenze gibt ...

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