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Sauer, SGB III § 14 Auszubildende / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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2.1 Beschäftigung zur Berufsausbildung

 

Rz. 3

Auszubildender i. S. d. Arbeitsförderungsrechts kann zunächst nur sein, wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. § 7 Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung dient. Auf die Bezeichnung als Auszubildender kommt es nicht an; Auszubildender kann z. B. der Lehrling sein. Ebenso kommt es nicht auf das Alter des Auszubildenden und – abgesehen von der Form der schulischen Ausbildung – auch nicht darauf an, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung handelt.

 

Rz. 4

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) strebt berufliche Ausbildung berufliche Handlungsfähigkeit an. Das sind die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Anforderungen für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die im Regelfall in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden. Minderjährige Personen dürfen in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen nicht ausgebildet werden.

 

Rz. 5

Regelfall der Beschäftigung zur Berufsausbildung ist die betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und dem ausbildenden Arbeitgeber. In Ausbildungsordnungen zu anerkannten Ausbildungsberufen sind der Ausbildungsberuf, die Dauer, das Ausbildungsbild (vermittelte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten), ein Rahmenplan sowie Prüfungsanforderungen enthalten. Berufsausbildungsverhältnisse werden durch Berufsausbildungsverträge begründet, der Ausbilder legt den wesentlichen Inhalt s...

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