Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 123 nach § 142 überführt.
§ 123 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) geändert. Durch Art. 13 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013) wurde § 123 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. § 123 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). § 123 Satz 2 wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 redaktionell geändert.
§ 123 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 angefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939). Der frühere Gesetzestext wurde dadurch zum Abs. 1.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 142 neu gefasst.
Mit Wirkung zum 1.8.2012 wurde Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) geändert.
Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (HaagÜbkGeStuaÄndG) v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2052) geändert worden.
Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2016 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden.
Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 14.7.2018 geändert.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 und mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.