Rz. 32
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer, der gleichwohl vollschichtig arbeiten kann und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, muss nicht Krankengeld beantragen. Zahlt die Agentur für Arbeit Alg, scheidet ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.6.2017, L 11 KR 3513/16). Ebenso kann ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, auch wenn er sich aktuell nicht zu einer Arbeit in der Lage sieht. Diese Betrachtung ändert sich, wenn Verfügbarkeit auch nicht im Rahmen der gesundheitlichen Einschränkungen erklärt wird (SG Landshut, Urteil v. 4.5.2018, S 16 AL 155/16).
Rz. 33
Eine Unterbrechung von 54 Tagen zwischen dem Ende des Bezuges von Verletztengeld und dem Beginn des Bezuges von Krankengeld steht der Unmittelbarkeit i. S. d. § 26 Abs. 2 nicht von vornherein entgegen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.8.2022, L 9 AL 9/20). Dann kann mit diesen Zeiten auch die Anwartschaftszeit erfüllt werden. Für die in § 26 Abs. 2 genannten Personen ist kennzeichnend, dass sie, obwohl sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nachgehen, doch ursprünglich zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört haben oder gehören würden, wenn sie nicht durch besondere Umstände an einer Beschäftigung und damit an dem Bezug von Erwerbseinkommen gehindert wären. Die Bedeutung der in § 26 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzung, unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen versicherungspflichtig gewesen zu sein oder Leistungen nach dem SGB III bezogen zu haben, liegt darin sicherzustellen, dass von dieser Begünstigung (nur) Personen erfasst werden, die bereits zuvor einen hinreichenden Bezug zum System der Arbeitslosenversicherung hatten. Der Schutzzweck von § 26 erfordert deshalb zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben. Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist nur gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt.
Rz. 34
Nach Ansicht des SG Karlsruhe im Urteil v. 10.5.2022 (S 2 AL 2473/20), der nicht zu folgen ist, beginnt eine neue Rahmenfrist in Fällen, in denen sich ein Versicherter bereits persönlich arbeitslos meldet, bevor eine neue Anwartschaftszeit erfüllt ist, gleichwohl erst dann zu laufen, wenn auch die allein beitragsrechtlich zu bestimmende Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen neuen Anspruch auf Alg erfüllt ist; die vorherige Bewilligung eines unverbrauchten Restanspruchs hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung einer neuen Rahmenfrist (anders BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R).