Rz. 4
Die Rahmenfrist geht dem (ersten) Tag unmittelbar voraus, an dem der Arbeitnehmer arbeitslos ist und sich persönlich arbeitslos gemeldet hat (§ Abs. 1 Nr. 2). Zwar verweist Abs. 1 als Ausgangspunkt auf den Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt sind. Davon wird auch die erfüllte Anwartschaftszeit erfasst. Die Rahmenfrist wird aber gebildet, um überhaupt prüfen zu können, ob die Anwartschaftszeit erfüllt worden ist. Daher genügen Arbeitslosigkeit und persönliche Arbeitslosmeldung zur Festlegung des Beginns der Rahmenfrist (vgl. § 136). Ohne eine Antragstellung auf Alg kann die Versicherungsleistung zwar nicht zahlbar gemacht werden, dabei handelt es sich aber nicht um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für das Alg. Wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann dieser Zeitpunkt nicht durch eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch ein arbeitsgerichtliches Urteil, verschoben werden. Wirkt die persönliche Arbeitslosmeldung gem. § 141 Abs. 3 zurück, geht die Rahmenfrist dem danach maßgebenden Tag voraus, wenn auch Arbeitslosigkeit vorgelegen hat.
Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 31. Juli.
Eintritt von Arbeitslosigkeit, persönliche Arbeitslosmeldung am 1. August.
Beginn der Rahmenfrist am 31. Juli.
Versicherungspflichtiger Wehrdienst bis Freitag, den 28. September.
Eintritt von Arbeitslosigkeit am 29. September.
Persönliche Arbeitslosmeldung am 1. Oktober.
Beginn der Rahmenfrist am 28. September.
Der Beginn der Rahmenfrist ist auch unabhängig von den Zahlungsvoraussetzungen für das Alg. So kann ein Ruhenstatbestand den Beginn der Rahmenfrist nicht verändern. Mit einer fristlosen Kündigung, durch die die Beschäftigung mit sofortiger Wirkung beendet wird, tritt Arbeitslosigkeit ein, weil § 138 nicht an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Ist zum Zeitpunkt der daraufhin erfolgten Arbeitslosmeldung die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, steht eine Arbeitslosmeldung der Annahme eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht entgegen, wenn z. B. durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis entsprechend der tariflichen Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird. Eine Rahmenfrist hat nicht begonnen, wenn die Anwartschaftszeit nicht erfüllt war. Zum Schutz des Versicherten muss bei Beschäftigungsverhältnissen eine versicherungsrechtliche und eine leistungsrechtliche Betrachtung angestellt werden. Hier ist die leistungsrechtliche Betrachtung maßgebend. Das bedeutet, dass auf die Abhängigkeit der Beschäftigung abzustellen ist (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 138). Wird als Folge des arbeitsgerichtlichen Vergleichs nunmehr die Anwartschaftszeit erfüllt, ist weder ein neuer Antrag noch eine neue Arbeitslosmeldung erforderlich (BSG, Urteil v. 3.6.2004, B 11 AL 70/03 R). Anspruch i. S. v. § 143 ist das Stammrecht auf Alg. Daraus folgt, dass ein Ruhen des Anspruchs nicht das Entstehen eines neuen Anspruchs hindert, und damit eben auch nicht den Beginn einer Rahmenfrist.
Rz. 4a
In Fällen, in denen der Arbeitslose eine Dispositionsentscheidung nach § 137 Abs. 2 trifft, sind die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg i. S. d. Abs. 1 nicht vor dem bestimmten Tag erfüllt. Dementsprechend geht die Rahmenfrist diesem Tag unmittelbar voraus. Es können nicht mehrere (alternative) Rahmenfristen gebildet werden, etwa, um ein für den Arbeitslosen möglichst günstiges Ergebnis in Bezug auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu erzielen. Es kann stets nur eine, ggf. über 2 Jahre hinaus verlängerte Rahmenfrist festgestellt werden.
Rz. 4b
Die Dauer und Lage der Rahmenfrist kann zur Folge haben, dass ein beabsichtigter Anspruch auf Alg nicht entsteht, z. B. nach einer längeren Elternzeit über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus, weil dann ggf. die verbliebene versicherungspflichtige Zeit innerhalb der Rahmenfrist nicht mehr ausreicht, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.8.2016, L 1 AL 61/14). Das Gericht hat darin keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben erkannt. Dieselbe Situation kann sich durch eine Auslandsbeschäftigung ergeben, die nicht als versicherungspflichtige Zeit berücksichtigt werden kann, aber die Rahmenfrist ganz oder teilweise ausfüllt (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 11.12.2013, L 9 AL 198/13 B).