Rz. 5
Die Rahmenfrist läuft kalendermäßig ab. Zur Berechnung vgl. § 26 Abs. 1 SGB X und die §§ 187 ff. BGB. Das Ende der Rahmenfrist verschiebt sich nicht deshalb, weil der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Agentur für Arbeit an diesem Tag dienstbereit war. Ebenso ist die Rahmenfrist keiner Änderung unterworfen, weil Alg zunächst nach § 157 Abs. 3 gewährt wurde (Gleichwohlleistung), denn diese Leistung wird grundsätzlich endgültig gezahlt. Wird das Arbeitsverhältnis nachträglich verlängert, kann mit der zusätzlichen versicherungspflichtigen Zeit allerdings eine neue Anwartschaftszeit erfüllt werden (vgl. auch BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R). Die Rahmenfrist ändert sich auch nicht durch unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers, z. B. bei einer Insolvenz.
Rz. 6
Es ist danach zu unterscheiden, ob die Regelrahmenfrist von 2 Jahren zu bestimmen oder der Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen ist (Abs. 3). Ab dem 1.1.2020 beträgt die Rahmenfrist 30 Monate. Diese Neuregelung zur Rahmenfrist des Alg trägt der Gesetzesbegründung zufolge den Anforderungen am Arbeitsmarkt an die Flexibilität der Arbeitnehmer und den hieraus resultierenden Schutzbedürfnissen angemessen Rechnung, indem sie den Zugang zum Anspruch auf Alg erleichtert. Die Berechnung der Rahmenfrist erfolgt demnach weiterhin nach § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB.
Rz. 7
Die 2-jährige Regelrahmenfrist endet an dem Tag 2 Jahre vor der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg mit gleichem Tages- und Monatsdatum (vgl. § 188 Abs. 2 BGB).
Eintritt von Arbeitslosigkeit, persönliche Arbeitslosmeldung am 4.12.2018.
Regelrahmenfrist vom 3.12. bis 4.12.2016.
Rz. 8
Hat der Arbeitslose bereits einmal die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt, bildet dieser Tag den letzten Tag der Rahmenfrist, wenn sich dadurch die Regelrahmenfrist verkürzt. Nach dem Wortlaut des Abs. 2 ist zwar nur die Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Begrenzung der Rahmenfrist erforderlich. Da die Rahmenfrist aber an die vorangegangene Rahmenfrist anstößt und auch diese voraussetzte, dass die neben der Anwartschaftszeit geforderten Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, entstand mit der Erfüllung der Anwartschaftszeit auch ein Anspruch auf Alg. Letztlich können sich Rahmenfristen nach § 143 nicht überschneiden. Dabei bleibt es auch nach der mit Wirkung zum 1.1.2020 in Kraft tretenden längeren Rahmenfrist von 30 Monaten.
Rz. 9
Die Regelung gewährleistet einerseits, dass keine Versicherungspflichtzeit mehrmals zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann. Andererseits garantiert sie, dass gebildete Rahmenfristen nach § 143 unbeachtlich bleiben, wenn die Anwartschaftszeit darin nicht erfüllt worden ist. Insofern werden (bleibende) Rahmenfristen nur gebildet, wenn auch die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Durch die stets gleitende Rahmenfrist können zurückgelegte Anwartschaftszeiten wieder entfallen, unbedenklich ist selbst der Umstand, dass nach Wegfall einer Anwartschaft und Entstehung einer neuen ein der Höhe nach geringerer Anspruch auf Alg entsteht.
Anspruch auf Alg entsteht am 1.9.2018.
Bezug von Alg (1 Monat) und nachfolgende versicherungspflichtige Beschäftigung bis 10.11.2018.
Erneuter Eintritt von Arbeitslosigkeit und persönliche Arbeitslosmeldung am 11.11.2018
Die Rahmenfrist endet am 1.9.2016. Die vorherige Rahmenfrist ging diesem Datum unmittelbar voraus.
Anspruch auf Alg entsteht am 15.7.2018.
Bezug von Alg (1 Monat) und nachfolgende versicherungspflichtige Beschäftigung (6 Monate).
Erneuter Eintritt von Arbeitslosigkeit und persönliche Arbeitslosmeldung am 15.2.2019.
Die Rahmenfrist endet am 15.7.2018. Die Anwartschaftszeit ist nicht erfüllt (Wiederbewilligung von Alg).
Weitere versicherungspflichtige Beschäftigung (1 Jahr).
Erneuter Eintritt von Arbeitslosigkeit und persönliche Arbeitslosmeldung am 15.3.2020.
Die Rahmenfrist reicht bis zum 15.7.2018 zurück. Nunmehr ist die Anwartschaftszeit erfüllt.