Rz. 10
Weder die Regelrahmenfrist noch die verkürzte Rahmenfrist verlängern sich effektiv, wenn eine Zeit nach Abs. 3 zu berücksichtigen ist, die nicht in die Rahmenfrist eingerechnet wird. Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, verlängert sich die Rahmenfrist um die Zeit des Verlängerungstatbestandes. Nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 2 endet die Rahmenfrist spätestens 5 Jahre nach ihrem Beginn.
Rz. 11
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber einige Verlängerungstatbestände aus sozialpolitischen Gründen in Abs. 3 aufgenommen, um den Wegfall von Gleichstellungszeiten mit Einführung des SGB III abzumildern. Einerseits ist nur noch der Bezug von Übergangsgeld als Verlängerungstatbestand geblieben (zwischenzeitlich: Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben), weil die Verlängerungssachverhalte anderweitigen Lösungen zugeführt werden konnten (Einbeziehung in die Versicherungspflicht, freiwillige Weiterversicherung nach § 28a, Wegfall des Tatbestandes). Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Gleichstellung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem MuSchG oder Mutterschaftsgeld – wenn auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. § 427a) – die absolute Abkehr von Gleichstellungszeiten wieder aufgegeben. Dafür waren vorrangig sozialpolitische Überlegungen maßgebend (ebenso: Rente wegen voller Erwerbsminderung).
Rz. 12
Auch bei der Anwendung des Abs. 3 ist in jedem Fall Abs. 2 zu beachten, so dass niemals eine versicherungspflichtige Zeit mehrfach zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden kann. Auch bleibt es dabei, dass die Wirkung von Rahmenfristen dafür Sorge trägt, dass diese sich nicht überschneiden, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt wurde.
Rz. 13
Der Bezug von Übergangsgeld nach Abs. 3 kann die Rahmenfrist nur verlängern, wenn der Bezug nicht selbst versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung ist oder daneben keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Nach Sinn und Zweck der Regelung schließen auch versicherungsfreie Beschäftigungen nach § 27 Abs. 1 und 3 die Verlängerung aus.
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung hat dagegen keinen Einfluss auf die Verlängerung der Rahmenfrist.
Tatsächlich ergibt sich keine Verlängerung der Rahmenfrist an sich, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit verfügbaren Zeiträume verschieben sich in die Vergangenheit. Es stehen weiterhin nur 2 Jahre bzw. ab 1.1.2020 30 Monate für die Erfüllung der Regel-Anwartschaftszeit zur Verfügung.
Rz. 14
Grundsätzlich ist der Verlängerungszeitraum kalendermäßig zu berechnen. Um genau diesen Zeitraum verlängert sich die nach Abs. 1 festgestellte Rahmenfrist. Eine Verlängerung kommt nicht in Betracht, wenn die Rahmenfrist schon zuvor nach Abs. 2 abgekürzt worden ist. Endet eine Rahmenfrist nach Abs. 2 z. B. am 1.7.2018, kann auch ein Verlängerungstatbestand nicht zur Folge haben, dass die Rahmenfrist nunmehr Zeiten vor dem 1.7.2018 einschließt. Wird der Bezug von Übergangsgeld unterbrochen, weil z. B. der Bezug auf 2 Zeiträume verteilt wurde, ist die Unterbrechungszeit nicht als Verlängerungszeit zu berücksichtigen.
Rz. 15
Für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme kann die Rahmenfrist maximal um 3 Jahre verlängert werden. Spätestens nach 5 Jahren seit ihrem Beginn endet die Rahmenfrist. Mehrere Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld werden zusammengerechnet. Um diesen zusammengerechneten Zeitraum wird die Rahmenfrist im Rahmen der Abs. 2 und 3 verschoben. Würde die Verschiebung zur Überschreitung des Rahmens von 5 Jahren führen, muss die überschießende Zeitspanne außer Betracht bleiben.
Rz. 16
Übergangsgeld muss nicht nach dem SGB III bezogen worden sein, es kommen auch alle Rechtsvorschriften und alle anderen Rehabilitationsträger in Betracht, die Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme erbringen, insbesondere Renten- und Unfallversicherungsträger. Zu beachten ist, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt, soweit der betroffene Zeitraum aus anderen Gründen bereits versicherungspflichtig ist (jugendliche behinderte Menschen, medizinische Rehabilitation, vgl. § 26). Zu berücksichtigen ist jedoch auch das Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX.
Rz. 17
Berücksichtigungsfähig ist insoweit nur tatsächlicher Bezug, also Zeiten mit ausgezahlter Leistung. Darunter fallen allerdings auch anderweitig erfüllte Ansprüche auf Übergangsgeld, z. B. aufgrund Abzweigung, Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung. Der Leistungsbezug muss aber rechtmäßig gewesen sein, d. h., die bewilligende Entscheidung darf nicht aufgehoben worden sein.