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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 126 nach § 146 überführt.

§ 126 Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert durch Art. 3 Nr. 27 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 146 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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