Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, wie das Bemessungsentgelt zu ermitteln ist, wenn sich auch im erweiterten Bemessungsrahmen kein vollständiger Bemessungszeitraum feststellen lässt. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSG, Urteil v. 21.7.2009, B 7 AL 23/08 R; vgl. auch Urteil v. 25.8.2011, B 11 AL 19/10 R, und v. 26.11.2015, B 11 AL 2/15 R). Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken. Weil der Gesetzgeber die Entgelte aus Entgeltabrechnungszeiträumen versicherungspflichtiger Beschäftigungen mit insgesamt weniger als 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt in Fällen der Regelanwartschaftszeit (§ 142 Abs. 1) und insgesamt weniger als 90 Tagen in Fällen der verkürzten Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2) als nicht ausreichend repräsentativ ansieht, bestimmt er auch zur Verwaltungsvereinfachung, dass der Bemessung ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen ist (Abs. 1).
Abs. 2 regelt die Feststellung des fiktiven Arbeitsentgelts. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen und die daraus resultierende Beschäftigung, auf die die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu richten sind bzw. die Beschäftigung, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu richten sind, und die dafür erforderliche Ausbildung. Nach den Anforderungen, die für diese Beschäftigung gestellt werden, wird der Arbeitslose einer von 4 Qualifikationsgruppen zugeordnet. Jede Qualifikationsgruppe wird mit einem konkreten Arbeitsentgelt hinterlegt, das zur Bezugsgröße in Beziehung gesetzt ist und das Bemessungsentgelt wiedergibt. Den Ausgangspunkt bildet die Qualifikationsgruppe 3 für Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung als größte Gruppe mit durchschnittlichem Arbeitsentgelt aller arbeitslosen Arbeitnehmer mit Alg-Bezug.
In Qualifikationsgruppe 4 für Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern, ist seit dem 1.10.2022 ggf. statt 1/600 der Bezugsgröße (mindestens) jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages zugrunde zu legen, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes i. V. m. mit der auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit 1/7 der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Die Änderungen in Abs. 1 und 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art, insbesondere zur geschlechtsneutralen Ausformulierung der Vorschrift. Eine Änderung des Materiellen Gehalts der Vorschrift war damit nicht verbunden.