Rz. 8a
Das BVerfG hat den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe kann demnach die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern nicht rechtfertigen. Zwar darf der Gesetzgeber die Ehe grundsätzlich gegenüber anderen Lebensformen begünstigen. Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, so rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Für die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner fehlt es an hinreichenden Rechtfertigungsgründen. Betroffen sind nicht nur die früheren Lohnsteuerklassenkombinationen, sondern auch die mit der Steuerklassenkombination IV/IV verbundene Möglichkeit der Antragstellung auf das Faktorverfahren.
Rz. 9
Die Steuerklasse I als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für Arbeitnehmer maßgebend, die entweder ledig sind (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) oder aber als Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene nicht die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV erfüllen (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Für Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im Ausland lebt, kann nur die Steuerklasse I berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um einen EU- bzw. EWR-Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in einem dieser Länder handelt und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beantragt wurde.
Rz. 10
Die Steuerklasse II als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für Arbeitnehmer maßgebend, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Das richtet sich nach § 24b EStG. Der Entlastungsbetrag setzt eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG in einer Wohnung voraus (vgl. in diesem Zusammenhang die Komm. zu § 149). Er kann dagegen nicht berücksichtigt werden, wenn zu der Haushaltsgemeinschaft eine weitere Person gehört, die weder Kindergeld noch den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG beanspruchen kann. Das ist z. B. bei einer Haushaltsgemeinschaft der Mutter mit einem Partner und einem minderjährigen Kind in einer Wohnung der Fall.
Rz. 11
Die Steuerklasse III als Lohnsteuerabzugsmerkmal kann für Arbeitnehmer maßgebend sein, die verheiratet oder verwitwet sind oder deren Ehe aufgelöst worden ist (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:
- Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, sofern der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a EStG),
- Verwitwete im Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten, wenn der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und nicht dauernd getrennt von dem nunmehr verwitweten Ehegatten gelebt hat (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b EStG),
- Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, in dem ihre Ehe aufgelöst worden ist, wenn die Ehegatten in diesem Kalenderjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und dies auch auf den neuen Ehegatten zutrifft, mit dem der andere Ehegatte nunmehr verheiratet ist (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c EStG).
Rz. 12
Die Steuerklasse IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für Arbeitnehmer maßgebend, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommmensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Das gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag beider Ehegatten darauf gestellt worden ist, den Ehegatten des Arbeitnehmers entsprechend § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a EStG in die Steuerklasse V einzureihen (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG). Maßgebend sind einkommensteuerrechtliche Vorschriften. Soweit deren Anwendung vom Bestehen einer Ehe abhängt, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend. Eine nichtige Ehe gilt mit der Rechtskraft des Urteils als von Anfang an nicht geschlossen; bei Scheidung oder Aufhebung gilt die Ehe hingegen erst mit der Rechtskraft des auflösenden Urteils als aufgelöst. Verheiratet ist auch der Arbeitnehmer, dessen Ehegatte als verschollen oder vermisst gilt. Ab der Rechtskraft des Toterklärungsbeschlusses ist er verwitwet.
Rz. 13
Die Steuerklasse V als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für Arbeitnehmer maßgebend, die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, sofern der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht und auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Rz. 14
Die Steuerklasse VI als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für das zweite Dienstverhältnis und ggf. weitere Dienstverhältnisse maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).
Rz. 14...