Rz. 17a
Der Faktor ist in § 39f EStG normiert. Es handelt sich um einen steuermindernden Multiplikator. Der für das Faktorverfahren relevante Faktor ist kleiner als 1 und wird auf jeweils 3 Nachkommastellen berechnet. Das nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu berücksichtigende Faktorverfahren geht – nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.5.2013 auch für Lebenspartnerschaften – davon aus, dass unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV erhalten. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen. Da in der Steuerklasse III die ehebezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich für den geringer verdienenden Ehegatten mit der Steuerklasse V eine (un)verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung, insbesondere eine höhere als in Steuerklasse IV. Diese höhere Lohnsteuerbelastung wirkt sich auch auf die Höhe des Alg aus. Der Gesetzgeber hat in der Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V bei individueller Betrachtung auch eine Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen, die hohe Lohnsteuerbelastung wirke als negativer Anreiz für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Korrekturpläne mit dem Jahressteuergesetz 2008 in Form eines optionalen Anteilsverfahrens waren an datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten gescheitert. Bei diesem Verfahren sollte die von den Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer den beiden Ehegatten im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet werden. Nach Prüfung von Prozentsatz- und Durchschnittssteuersatzverfahren wurde das Faktorverfahren in das Jahressteuergesetz 2009 aufgenommen und für die Zeit ab 1.1.2010 in Kraft gesetzt. Darin ist jedenfalls im Kern auch das Anteilsmodell mit Optionsrecht für Ehepartner enthalten.
Rz. 17b
Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Dadurch wird die ansonsten nach Steuerklasse V vorzunehmende Besteuerung reduziert und damit auch ein Hemmnis für eine Beschäftigungsaufnahme abgebaut. Durch einen zusätzlichen Faktor bei der Ermittlung der Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich die steuermindernde Wirkung des sog. Splittingverfahrens nach dem EStG beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Nach Auffassung des Gesetzgebers werden datenschutzrechtliche Bedenken gegenstandslos, weil das Verfahren nicht zwingend ist, sondern von den Ehegatten gewählt werden kann. Das Faktorverfahren berücksichtigt durch seine Anbindung an Steuerklasse IV bereits beim Lohnsteuerabzug den familienrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehenden Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Ehegatten. Grundlage der Überlegungen ist die sich aus dem BGB ergebende Pflicht der Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung. Der gegenüber einer getrennten Veranlagung durch eine höhere Steuer benachteiligte Ehegatte hat danach gegenüber dem anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch. Dieser wird ermittelt, indem die Gesamtsteuer beider Ehegatten auf die einzelnen Ehegatten so aufgeteilt wird, wie sie sich aus getrennter Veranlagung ergeben würde. Das Faktorverfahren gewährleistet diese Aufteilung bereits beim Lohnsteuerabzug aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die Begünstigung des geringer verdienenden Ehegatten wird durch eine höhere Steuer beim höher verdienenden Ehegatten berücksichtigt. Im Ergebnis wird die Lohnsteuer auf die Ehegatten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an dem gemeinsamen Einkommen verteilt. Wer nur 35 % zum gemeinsamen Einkommen beiträgt, muss als Folge auch nur 35 % der gemeinsamen Lohnsteuer zahlen. Ungleichgewichte bei den Steuerentlastungen für die Ehegatten werden behoben.
Rz. 17c
Nach § 39f Abs. 1 EStG können die Ehegatten statt der Steuerklassenkombination III/V die Kombination IV/IV mit jeweiligen Faktor wählen (Steuerklassenkombination IV-Faktor zu IV-Faktor). Dadurch werden bei jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuermindernden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder). Zudem wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. Das entbindet die Ehegatten nicht von ihrer Pflicht, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Im Rahmen des Faktorverfahrens wird der Abzugsbetrag für die Lohnsteuer aus dem Produkt der Lohnsteuer aus dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums für die Lohnsteuerklasse IV und dem Faktor nach § 39f EStG gebildet.
Rz. 17d
Im Gesetzgebungsverfahren wurde als Beispiel ein Ehepaar mit Jahreseinkommen i. H. v. 30.000,00 EUR (Steuer nach Steuerklasse IV 4.800,00 EUR) und 10.000,00 EUR (Steuer nach Steuerklasse IV 0 EUR) gewählt. Der Gesamtsteuer von 4.800,00 EUR wird di...