Rz. 6
Alg wird kalendertäglich geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein täglicher Leistungssatz. Damit ist nicht die Auszahlung geregelt. Das Alg wird monatlich nachträglich für einen (ganzen oder teilweisen) Kalendermonat ausgezahlt.
Rz. 7
Satz 2 bestimmt, dass das Alg für einen vollen Kalendermonat mit 30 Leistungssätzen anzusetzen ist. Das ist nur der Fall, wenn für jeden Kalendertag des Kalendermonats die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, der Erfüllung des Anspruchs also weder ein Ruhen (§§ 156 bis 159) noch eine Versagung oder Entziehung des Anspruchs (§ 66 SGB I) entgegensteht. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob der Kalendermonat 30, 31, 29 oder 28 Kalendertage enthält.
Rz. 8
Liegen die Leistungsvoraussetzungen nicht für alle Kalendertage eines Kalendermonats vor, ist der Zahlbetrag anhand der Anzahl der Kalendertage zu ermitteln, für die die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 10. Juli vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 10 zu ermitteln.
- Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 30. Juli vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 30 zu ermitteln. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzungen für einen Kalendertag wirkt sich auf den Zahlbetrag für den Kalendermonat nicht aus. Umgekehrt wird kein höherer Betrag an Alg geleistet, wenn ein Kalendermonat nicht 30, sondern 31 Kalendertage enthält.
- Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 27. Februar vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 27 zu ermitteln. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzungen für einen Kalendertag wirkt sich bei der Auszahlungssumme so aus, dass sich der Zahlbetrag um 3 tägliche Leistungssätze vermindert. Das würde auch auf einen Zeitraum vom 1. bis 28. Februar in einem Schaltjahr (z. B. 2012, 2016) zutreffen, allerdings vermindert sich der Zahlbetrag nur um 2 tägliche Leistungssätze. Umgekehrt werden für den Regelmonat Februar 30 Tagessätze ausgezahlt, obwohl der Monat nur 28 bzw. 29 Kalendertage aufweist.
Rz. 9
Eine Leistungsänderung ist taggenau zu berücksichtigen. Für den Kalendermonat ist ein Betrag zu leisten, der der Summe aus den Produkten der verschiedenen täglichen Leistungssätze mit der Anzahl der Kalendertage mit vorliegenden Leistungsvoraussetzungen entspricht.
Der tägliche Leistungssatz beträgt vom 1. bis 15. September 20,00 EUR und vom 16. bis 30. September 15,00 EUR. Der Auszahlungsbetrag setzt sich aus den Teilbeträgen 15 × 20,00 EUR (= 300,00 EUR) und 15 × 15,00 EUR (= 225,00 EUR) zusammen. Es werden 525,00 EUR für September gezahlt.
Rz. 10
Liegen die Leistungsvoraussetzungen für einen Leistungstag in einem Kalendermonat mit 31 Kalendertagen nicht vor und vermindert sich dadurch der Zahlbetrag für diesen Monat nicht, ist die Entscheidung über die Bewilligung von Alg gleichwohl für diesen einen Leistungstag aufzuheben. Es wäre nicht zulässig, einen Kalendertag, für den die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, gleichwohl als berechtigten Leistungszeitraum auszuweisen.
Rz. 11
Dasselbe gilt, wenn durch eine Ruhens- oder Unterbrechungszeit 2 Teilmonate, für die Leistungen zu zahlen sind, in einen Kalendermonat fallen, z. B. bei einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses vom 10. bis 16. Juli. Das Alg wird in der Höhe der Summe der kalendertäglichen Alg-Sätze gezahlt, für die Alg beansprucht werden kann (1. bis 9. Juli und 17. bis 31. Juli).
Rz. 12
Im Fall einer Erstattung ist die Differenz zwischen dem gezahlten Alg und dem rechtmäßig zu beanspruchenden Alg zu bilden, um den Erstattungsbetrag zu errechnen. Wurden z. B. 30 tägliche Leistungssätze für einen Februar mit 28 Kalendertagen gezahlt, sind auch 30 tägliche Leistungssätze zu erstatten, wenn die Entscheidung über die Bewilligung für den gesamten Februar – 28 Kalendertage – aufgehoben wird. Betrifft die Aufhebung hingegen nur 27 Kalendertage, können auch nur 27 "Tagessätze" zu erstatten sein.