Rz. 1a
Abs. 1 und 3 listen inländische und ausländische Leistungen auf, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zum Ruhen bringen. Die Aufzählung in Abs. 1 ist abschließend, sie kann nicht im Verwaltungswege erweitert werden. Davon sind Leistungen betroffen, die jedenfalls im Grundsatz dazu geeignet sind, wie das Alg den Lebensunterhalt zu sichern, also als Entgeltersatzleistung charakterisiert zu werden. Dadurch geht das Stammrecht auf das Alg nicht verloren, das Ruhen entfaltet jedoch die Wirkung einer negativen Tatbestandsvoraussetzung und verhindert dadurch die Auszahlung des Alg. Voraussetzung ist, dass die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Leistungen, insbesondere Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Krankengeld einschließlich Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das am 1.1.2024 mit Inkrafttreten des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) das Versorgungskrankengeld abgelöst hat, das Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 1.1.2025) und Übergangsgeld ohne ganztägige Erwerbstätigkeit u. a. (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und wegen Alters (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder eine vergleichbare Sozialleistung eines ausländischen Trägers (Abs. 3) zuerkannt ist. Aufgrund des § 452 gilt das Versorgungskrankengeld bei der Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Damit ist sichergestellt, dass Zeiten mit Versorgungskrankengeld beim Anspruch auf Alg diesen zum Ruhen bringen.
Abs. 1 Satz 2 enthält eine Antragsobliegenheit für Arbeitslose mit zuerkannter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Möglichkeit der Verwertung des Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Anordnung des Ruhens bei Verletzung der Obliegenheit nach Aufforderung der Agentur für Arbeit, einen solchen Antrag binnen Monatsfrist zu stellen.
Abs. 2 konkretisiert die jeweilige Rechtsfolge bei spezifischen Sachverhalten abweichend von Abs. 1. Das Alg ruht je nachdem, welche andere Leistung betroffen ist, entweder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht (in Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn für denselben Zeitraum nicht nur Anspruch auf Verletztengeld, sondern auch Anspruch auf Alg nach § 146 besteht), erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (bei Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vom Beginn der laufenden Rentenzahlung an u. a.) oder in einer bestimmten Höhe (bis zur Höhe der zuerkannten Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Dadurch nimmt der Gesetzgeber jeweils eine sozialpolitische Feinsteuerung vor. Wird die Leistung nach Abs. 1 Nr. 4 auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt, ruht die Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung; das gilt seit dem 1.1.2023 nicht (mehr) für die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nach Art. 7 Nr. 4 des 8. SGB IV-ÄndG (vgl. § 34 SGB VI). Die Rechtsänderung stellt demzufolge sicher, dass die Zuerkennung einer vorgezogenen Altersrente unverändert zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.
Abs. 4 stellt ergänzend klar, dass das Vorruhestandsgeld sowie jede dem Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz (VRG) vergleichbare Arbeitgeberleistung, die mindestens 65 % des Bemessungsentgelts erreicht, zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führt. Die Klarstellung entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 26.11.1992, 7 RAr 46/92). Die Regelung gilt mit der Maßgabe auch für das Kurzarbeitergeld, dass eine Teilrente wegen Alters das Kurzarbeitergeld nicht zum Ruhen bringt (vgl. § 107). Damit wird auch in diesen Rechtsbereichen sichergestellt, dass ein Ruhen nach § 156 nur in Betracht kommen soll, wenn die andere Sozialleistung im Grundsatz dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Rz. 1b
§ 156 gilt auch für das Teil-Alg nach § 162, für das Kurzarbeitergeld (§ 95 ff.) jedoch nur bei Zuerkennung einer Altersrente als Vollrente (vgl. § 107). Vereinbarungen/Empfehlungen zur Abgrenzung von Alg und Übergangsgeld nach § 26 SGB IX wurden bislang nicht getroffen. Durch Verweisung in § 93 Abs. 3 ist die Ruhensvorschrift auch auf den Gründungszuschuss anzuwenden.
Rz. 2
§ 156 vermeidet Doppelversorgungen des Arbeitslosen durch Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. Dafür kommt es nicht darauf an, dass die das Ruhen des Alg bewirkende Leistung höher, genauso hoch oder annähernd so hoch ist wie das Alg, sofern die Leistung nach dem gesetzgeberischen Konzept grundsätzlich geeignet ist, wie das Alg den Lebensunterhalt des Arbeitslosen sicherzustellen. Ist das der Fall, weil die zuerkannte Leistung nicht fakti...